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Reduzierte Umsatzsteuer ab 01.07.2020

Kultur- und Kreativwirtschaft profitiert auch von vorübergehender Umsatzsteuerreduzierung ab 01.07.2020

Die Regierungskoalition hat ein umfassendes Paket zur Bewältigung der sich aus der Corona-Krise ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen geschnürt. Dies tritt zum 01.07.2020 in Kraft. Dazu zählt u.a. auch die allgemeine, vorübergehende Reduzierung der Umsatzsteuer. Sie ist befristet auf sechs Monate bis zum 31.12.2020. Auch die Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie alle selbständigen Kreativen und Künstler sind davon betroffen.

Umsatzsteuersätze vm 01.07. bis zum 31.12.2020

Für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020 gelten grundsätzlich folgende Steuersätze:

Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG)

Für alle in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 ausgeführten Leistungen findet der reduzierte Regelsteuersatz von 16 % (§ 28 Abs. 1 UStG) Anwendung. Auch Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie alle selbständigen Kreativen und Künstler, die in diesem Zeitraum Dienstleistungen oder Auftragswerke erbringen, werden ihren Auftraggebern diese i.d.R. daher mit einem Steuersatz von nur 16 %, anstelle von bisher 19 %, in Rechnung stellen. 

Hinweis:

Auf die für Fotografen oftmals auftretende steuerrechtliche Problematik, ob bei Fotoproduktionen der Regelsteuersatz oder der reduzierte Steuersatz anzusetzen ist, kann hier nicht eingegangen werden. Dazu gibt es weiterführende Informationen im neuen „BFF-Praxishandbuch Fotorecht – Basiswissen und Verträge für Fotografen“, vorbestellbar über https://bff.de/news/neu-bff-praxishandbuch-fotorecht/

Ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG)

Für alle Lieferungen und Leistungen, für die gem. § 12 Abs. 2 UStG ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen ist, reduziert sich dieser in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 von 7 % auf 5 % (§ 28 Abs. 2 UStG). In Fällen, in denen Kreative dem Lizenznehmer also lediglich eine Nutzungslizenz erteilen und hierfür eine Nutzungshonorar verlangen, ist hierauf gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG in diesem Zeitraum nur 5 % Umsatzsteuer zu erheben.
Bildende Künstler, die ihre vollständig von Hand geschaffenen Werksoriginale (z.B. Gemälde, Collagen, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst etc.) verkaufen, müssen auf den Netto-Verkaufspreis lediglich die reduzierte Umsatzsteuer aufschlagen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Nr. 53 der Anlage II), auch diese wird vorübergehend auf 5% gesenkt.

Zeitraum der Reduzierung

Grundsätzlich gelten die vorübergehend reduzierten Steuersätze auf Lieferungen und sonstige Leistungen für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020. Ab dem 01.01.2021 sollen dann wieder die bisherigen Steuersätze von 19 % bzw. 7 % gelten.

Zeitpunkt der Leistung ist entscheidend

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die richtige Anwendung des jeweiligen Steuersatzes kommt es darauf an, wann das Unternehmen die Leistung ausführt. Bei Werkverträgen, wie sie in der Kreativbranche oft zu Grunde liegen, bestimmt der Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber den Ausführungszeitpunkt.
Die Verschiebung des Rechnungsdatums auf einen Termin nach dem 01.07.2020 rechtfertigt daher nicht die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes, wenn der Auftraggeber die Auftragsleistung noch im Juni 2020 abgenommen hat. Ebenso müssen Unternehmer für Aufträge, die nach den 01.07.2020 stattfinden und für die sie schon vorher einen Kostenvorschuss in Rechnung stellen, die neuen Steuersätze anwenden und ausweisen.  Wird ein Auftrag nach dem 31.12.2020 ausgeführt, kann man nicht mehr den ermäßigten Satz anwenden, auch wenn man die Kostenvorschussrechnung noch im Jahr 2020 stellt.
Zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer muss somit immer festgestellt werden, wann der Unternehme die Leistung ausgeführt und der Auftraggeber sie abgenommen hat. 

Teilleistungen

Wird ein Auftrag in Teilen beauftragt und erbracht, kommt es bei der Wahl des jeweiligen Steuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung. Stattdessen kommt es darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Teilleistungen zeichnen sich durch folgende drei, kumulativ vorliegende Merkmale aus:

  • es handelt sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung, 
  • es liegt eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vor,
  • die Teilleistung wird gesondert abgenommen und abgerechnet.

Die jeweils abgeschlossene und abgenommene Teilleistung führt dann zum Entstehen der Umsatzsteuer, die wiederum nach den oben genannten Grundsätzen anzusetzen ist.

Weitergabe der Steueranpassungen durch Reduzierung der Preise?

Ob Unternehmen den Endpreis anpassen müssen, hängt von der jeweiligen vertraglichen Regelung ab: Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft vereinbaren mit ihren gewerblichen Auftraggebern i.d.R. Netto-Preise. So etwa wenn sie beispielsweise in ihrem Kostenvoranschlag „zzgl. der gesetzlichen Umsatzwertsteuer“ angeben. Hier müssen sie den Brutto-Preis entsprechend anpassen.
Bei Vereinbarungen mit Verbrauchern müssen Unternehmen die Endpreise angeben. Enthält der Vertrag hier keine Angabe zur Umsatzsteuer, muss das Unternehmen den Bruttopreis nicht senken. Die Steuerreduzierung ist dann nicht an den Kunden weiterzugeben. 
Hat das Unternehmen hingegen im Vertrag einen bestimmten Steuersatz angegeben (z.B. zzgl. / inkl. 7 % bzw. 19 % Umsatzsteuer), muss es den Preis auf Basis der neuen Steuersätze angepassen.

Rechnungen auf richtige Steuersätze kontrollieren

Unternehmen der Kultur- und Kreativbranche sowie selbständige Kreative i.d.R. zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie Ausgaben und Anschaffungen für ihr Unternehmen machen. Hier ist es wichtig, die in den Rechnungen jeweils ausgewiesene Umsatzsteuer zu kontrollieren und ggf. auf Berichtigung zu drängen. Denn falsch ausgewiesene Steuersätze auf Rechnungen berechtigen nicht zum vollen Vorsteuer­abzug. 

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