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Recht am eigenen Bild: Klassenfotos sind Bildnisse der Zeitgeschichte

Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Jedoch ist ausnahmsweise dann keine Einwilligung erforderlich, wenn es sich um Bildnisse handelt, die dem Bereich der Zeigeschichte zuzuordnen sind. 
Auch vermeintlich unbedeutende, kleine Ereignisse, wie beispielsweise ein Mieterfest oder die Anfertigung von Klassenfotos einer Schule, können ein solches zeitgeschichtliches Ereignis sein. Fotos, die das zeitgeschichtliche Ereignis und die daran beteiligten Personen abbilden, dürfen daher veröffentlicht werden, ohne dass es einer Einwilligung der Abgebildeten in die Veröffentlichung der Bildnisse bedarf. 

So entschied auch das VG Koblenz, dessen Urteil jetzt das OVG Koblenz (Beschluss vom 02.04.2020, 2 A 11539/19.OVG) bestätigte:

Klassenfotos im Jahrbuch

Ein im Schuldienst beschäftigter Studienrat ließ sich bei einem Fototermin in der Schule mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Schule veröffentlichte die Fotos in ihrem regelmäßig jährlich herausgegebenen Jahrbuch. Dort wurden sämtliche Klassen und Kurse abgebildet.
Der Lehrer sah sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt: er habe keine Einwilligung zur Veröffentlichung seiner Bildnisse erteilt und auch den Verwendungszweck der Fotos nicht gekannt. Er habe sich nur ablichten lassen, weil eine Kollegin ihn dazu überredet habe. 

Öffentliches Informationsinteresse vs. Persönlichkeitsrecht

Das VG Koblenz und auch das OVG Koblenz wiesen die Klage ab:  Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es keiner Einwilligung für die streitgegenständliche Veröffentlichung, weil es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. 
Bei der erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen ergebe sich, dass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung bestehe. Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule hätten eine solche Bedeutung. Das öffentliche Informationsinteresse überwiege auch gegenüber den Rechten des Lehrers. Seine Interessen seien nur geringfügig beeinträchtigt. Denn die Fotos zeigten ihn im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation, die weder unvorteilhaft noch ehrverletzend sei. 
Schließlich habe der Studienrat seine Einwilligung zumindest auch konkludent erteilt. Denn er habe sich in dem Wissen fotografieren lassen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendete. Er verhalte sich daher auch widersprüchlich, wenn er anschließend die Veröffentlichung ablehne und die Entfernung seiner Bildnisse aus den Jahrbüchern verlange. 

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