Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild

Aufnehmen und Veröffentlichen von Personenbildern

Seit Beginn des Smartphone-Zeitalters hat das Recht am eigenen Bild enorm an Bedeutung gewonnen: Nahezu jeder besitzt ein solches Smartphone und macht von der standardmäßig vorhandenen Kamera regelmäßig Gebrauch. Fast jeder ist schon einmal in den Focus einer fremden Smartphone-Kamera geraten und wird sich gefragt haben, was anschließend mit seinem Bildnis geschieht.

Recht am eigenen Bild

Keine Bildveröffentlichung ohne Einwilligung

Das Fotografieren ist inzwischen für jedermann jederzeit überall möglich. Jeder kann die angefertigten Foto- oder Filmaufnahmen anschließend im Internet, z. B. in sozialen Netzwerken, verbreiten. Längst nicht jedes Foto wird mit Wissen und Einverständnis des Abgebildeten anfertigt und in guter Absicht veröffentlicht.
Fotos und Filme können zum Nachteil des Abgebildeten in der Absicht, diesen zu schädigen, missbraucht werden. So werden beim Cybermobbing kompromittierende Aufnahmen des Abgebildeten im Internet hochgeladen. Beispielsweise wenn Kinder und Jugendliche Fotos ihrer Mitschüler auf Toiletten und Umkleidekabinen anfertigen, um diese anschließend bloßzustellen.
Liebespaare fertigen intime Fotos oder gar Sex-Videos von sich oder dem anderen an. Nach einer Trennung können diese intimen Aufnahmen zum Verhängnis werden. Nach einem Beziehungsende sind solche Fotos dem Abgebildeten selbst meist nicht nur peinlich und unangenehm. Er muss sogar damit rechnen, dass der von Rachegelüsten getriebene Ex-Partner die Aufnahmen als Revenge Porn im Internet veröffentlicht.
Aber selbst wenn der Abgebildete in einer neutralen, unverfänglichen Situation gezeigt wird, muss er nicht jede Veröffentlichung seines Bildnisses hinnehmen. Denn er hat ein sog. Recht am eigenen Bild. Dies regelt das Kunsturhebergesetz (KUG). Es ist Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Danach darf man man Abbildungen einer Person nur mit deren vorheriger Einwilligung veröffentlichen und ausstellen. Hat die abgebildete Person einer Veröffentlichung nicht zugestimmt, kann sie u.U. einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Je nach Art und Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung steht ihr u.U. auch Schmerzensgeld zu.

Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis

Ausnahmsweise ist vor der Veröffentlichung eines Personenbildnisses keine Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen, wenn eine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Zeigt ein Bildnis ein zeitgeschichtliches Ereignis, darf man dies ohne die Einwilligung der darauf abgebildeten Personen veröffentlichen. Allerdings muss das Foto über ein zeitgeschichtliches Ereignis informieren. Außerdem muss das Informationsinteresse der Allgemeinheit höher einzustufen sein als das Schutzinteresse des Abgebildeten.
Das Gesetz ermöglicht auch eine erlaubnisfreie Verbreitung von Bildern, auf denen einzelne oder mehrere Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Jedoch müssen die Landschaft oder sonstige Örtlichkeit den eigentlichen Gehalt des Bildes ausmachen. Die gleichzeitig dargestellten Personen erscheint nur beiläufig.
Weiterhin darf man Fotos und Filmaufnahmen von Versammlungen und Aufzüge, also z.B. Demonstrationen, Prozessionen, Karnevalsumzüge und Sportveranstaltungen, aber auch Kongresse, Vereinsveranstaltungen etc., soweit sie in der Öffentlichkeit stattfinden, veröffentlichen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie das Geschehen zeigen. Die Fotos dürfen einzelne Personen , die an der Versammlung oder an dem Aufzug teilgenommen haben, nicht fokussieren. Schlussendlich dürfen Personenaufnahmen, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden, ohne die Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und ausgestellt werden, sofern diese Handlungen einem höheren Interesse der Kunst dient. Das Bildnis muss aber als Kunst einzustufen sein. Außerdem darf man es nur in kunstgemäßer Weise und damit nicht kommerziell verwenden.
Insbesondere Anhänger der Street-Photography sehen sich daher oft einem Konflikt ausgesetzt. Sie dürfen interessante Straßenszenen mit Menschen nicht oder nur sehr eingeschränkt veröffentlichen, wenn sie nicht die erforderliche Einwilligung der Abgebildeten eingeholt haben.

Mitarbeiterfotos

Bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf Internetseiten, Firmenbroschüren, in Image- und Werbefilmen sowie anderen Medien gelten noch speziellere Regeln.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 11.12.2014, 8 AZR 1010/13)muss die Einwilligung stets schriftlich erfolgen. Denn es müsse gewährleistet sein, dass auch Arbeitnehmer ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wahren und frei ausüben können. Um dies sicherzustellen, müsse die Einwilligung unabhängig von den Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgen und dürfe für das Arbeitsverhältnis auch im Falle einer Verweigerung keine negativen Folgen haben. Die freie Entscheidung des Arbeitnehmers könne nur durch seine schriftliche Erklärung sichergestellt werden.
Umstritten ist, ob Mitarbeiter ihre einmal erteilte Einwilligung für die Veröffentlichung widerrufen können, etwa weil das Arbeitsverhältnis beendet ist. Da die der Mitarbeiter seine Einwilligung losgelöst vom Arbeitsverhältnis erteilt hat, muss er sie in jedem Falle gesondert widerrufen. Zudem ist sie nur zulässig, wenn sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt und die maßgebenden Gründe für ihre Erteilung entfallen, sich wesentlich geändert oder sich die tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung verändert haben.

Fotografieren mit Drohnen

Foto-Drohnen sind inzwischen erschwinglich. Soweit es sich um kleinere Modelle handelt, darf sie jedermann auch ohne Führerschein von steuern. Foto-Drohnen kreisen daher auch immer häufiger über Privatgrundstücken.
Abgesehen davon, dass ausführliche EU-Regelungen den Nutzern von Drohnen genaue Vorschriften machen, ist vielen nicht klar, dass es eingeschränkte Nutzungsgebiete gibt (z.B. über Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, militärischen Einrichtungen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen u.v.m.) und hinsichtlich der Bildaufnahmen von Personen oder dem Fotografieren von Grundstücken ebenfalls die bekannten Gesetze und Regelungen gelten.

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bildnisschutz

Mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist der Bildnisschutz noch komplexer geworden: Ergänzend zu den Regelungen des Rechts am eigenen Bild gilt es nun auch datenschutzrechtliche Regelungen bei der Anfertigung von Personenaufnahmen zu berücksichtigen.
Denn nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist schon das Anfertigen einer Aufnahme von einer Person ein Akt der personenbezogenen Datenerhebung. Schließlich kann eine abgebildete Person dadurch identifizierbar sein, dass ihre Abbildung Auskunft über ihr Geschlecht, Alter, Körpergröße, Gewicht, Statur, Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie ethnische Herkunft und vieles mehr gibt. Je nachdem, was die Person auf dem Bildnis darüber hinaus bei sich trägt, wie sie sich kleidet und wo sie sich gerade aufhält, kann die Liste um weitere Identifizierungsmerkmale ergänzt werden, sodass sich anhand dieser vielen Merkmale unter Umständen ein sehr genaues Profil der abgebildeten Person erstellen lässt.
Mit Einführung der DSGVO sind viele neue Rechtsfragen entstanden, die gerade bei Fotografen und Filmschaffenden zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen.

Fotografieren als Straftat

Schlussendlich kann das Fotografieren auch strafbar sein, etwa wenn der Abgebildete in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich gezeigt wird. Der als umgangssprachlich bezeichnete „Paparazzi-Paragraph“ stellt bereits das Herstellen von Fotos in geschützten Bereichen unter Strafe.
Auch Schaulustige an einem Unfallort können sich strafbar machen, wenn sie hilflose Unfalloper am Ort des Unfallgeschehens fotografieren und damit nicht nur den freien Zugang der Rettungskräfte sowie lebensrettende Maßnahmen be- und verhindern.

Expertise im Bildnisrecht

Was ich als Fachanwalt bei Fragen zum Recht am eigenen Bild für Sie tun kann:

Als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht besitzt Dorothe Lanc umfassende Expertise hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild und wird für Sie tätig bei Fragen betreffend

  • das Recht am eigenen Bild
  • die DSGVO
  • der unerlaubten Veröffentlichung von Personenaufnahmen
  • Erstellung und Prüfung von Model-Releases
  • Einwilligungserklärungen
  • TFP-Aufnahmen
  • Rechtsfragen bzgl. abgebildeter Personen und Fotomodelle
  • dem Umgang mit Kindern und Jugendlichen als Modelle
  • Umgang mit Bildnissen von Arbeitnehmern und der
  • Veröffentlichung durch Arbeitgeber
  • Rechtsfragen zur Fotografie mit Drohnen