Künstlersozialkasse

Künstlersozialkasse

Soziale Absicherung für Kreative, Abgabepflicht für Verwerter

Selbständige Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten sind über die Künstlersozialversicherung ähnlich wie Arbeitnehmer sozial abgesichert. Sie ermöglicht Zugang zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, wobei der Arbeitgeberanteil durch die Künstlersozialabgabe und einen Bundeszuschuss finanziert wird. Damit stellt sie ein zentrales Instrument der sozialen Absicherung in der Kultur- und Kreativwirtschaft dar.

Gleichzeitig verpflichtet das System auch die Verwerter künstlerischer Leistungen – etwa Verlage, Agenturen, Galerien oder Produktionsfirmen – zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe. Die KSK hat somit zwei Seiten: Sie schützt die Kreativen, bindet aber auch ihre Auftraggeber in die Finanzierung ein.

Besonders komplex wird es, wenn Kreative eine Doppelstellung einnehmen: Sie erfüllen einen künstlerischen Auftrag für ihren Auftraggeber und müssen dafür zugleich andere Künstler als Subunternehmer beauftragen. 

In solchen Fällen unterstützt Dorothe Lanc bei der rechtssicheren Einordnung, Beitragsklärung und Kommunikation mit der KSK. Ihr Ziel: Klarheit und Stabilität im oft unübersichtlichen Geflecht der Künstlersozialversicherung.

Künstlersozialkasse (KSK) – soziale Absicherung und rechtliche Fallstricke für Kreative, Publizisten und Unternehmen

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist das zentrale Instrument der sozialen Absicherung für selbständige Künstlerinnen, Künstler und Publizisten in Deutschland. Über die Künstlersozialversicherung (KSV) werden sie – ähnlich wie Arbeitnehmer – in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Das System schützt Kreative vor Altersarmut und sozialem Abstieg und wird getragen durch:

  1. die Beiträge der Versicherten (50 %),
  2. die Künstlersozialabgabe der Verwerter (30 %)
  3. sowie Zuschuss des Bundes (20 %).

Gesetzliche Grundlage ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Trotz seiner sozialen Bedeutung birgt das System zahlreiche rechtliche Herausforderungen – sowohl für Versicherte als auch für Unternehmen, Auftraggeber und selbständige Kreative.

Künstlersozialabgabe – Pflicht, Berechnung und typische Fehler

Die Künstlersozialabgabe (KSA) bildet einen Teil der Finanzierungsgrundlage der Künstlersozialversicherung. Abgabepflichtig sind Unternehmen, die regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen selbständiger Kreativer in Anspruch nehmen. Die Abgabe entspricht dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und wird auf das Honorar gezahlt, das der Auftraggeber an den Künstler leistet. Abgabepflichtig sind insbesondere:

  • klassische Verwerter wie Verlage, Theater, Galerien, Museen, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Werbe- und PR-Agenturen, Konzertveranstalter, Filmproduzenten,
  • Eigenwerber, also Unternehmen mit eigener Marketing-, Design- oder Kommunikationsabteilung,
  • alle anderen Unternehmen, die regelmäßig Künstler oder Publizisten beauftragen und pro Jahr mehr als 450 € an Honoraren an diese zahlen.

Die Bemessungsgrundlage ist die Summe aller gezahlten Entgelte an Künstler und Publizisten (ohne Umsatzsteuer) innerhalb eines Kalenderjahres. Der Abgabesatz wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung festgelegt. Er schwankt in den vergangenen Jahren zwischen 4,2 % und 5 %.

Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV)

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft seit 2015 regelmäßig, ob Unternehmen ihrer Abgabepflicht nachkommen. Etwa 400.000 Betriebe werden jährlich kontrolliert.

In der Praxis kommt es bei diesen Betriebsprüfungen häufig zu Fehleinschätzungen, weil Prüfer pauschal von einer „künstlerischen Tätigkeit“ ausgehen. Dabei prüfen sie die tatsächliche Art der Leistung oft nicht ausreichend.
So kann es vorkommen, dass technische Grafikarbeiten, Layout-Anpassungen, Social-Media-Postings oder IT-Dienstleistungen fälschlich als künstlerisch eingestuft werden. Dadurch werden häufig zu hohe Künstlersozialabgaben gefordert. Diese lassen sich durch eine rechtliche Überprüfung der Leistungen und Verträge vielfach reduzieren. Daher sollten Unternehmen Bescheide nicht ungeprüft akzeptieren, sondern juristisch prüfen lassen. Oft sind Korrekturen und Rückerstattungen möglich.

Nachforderungen und Verjährung

Nachforderungen können rückwirkend bis zu fünf Jahre, bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre erhoben werden. Gerade bei langjährigen Vertragsverhältnissen mit Kreativen drohen dadurch Nachzahlungen im hohen fünf- bis sechsstelligen Bereich. Rechtzeitige Selbstprüfung und Dokumentation ist daher unerlässlich.

Doppelstellung von Künstlern – wenn Versicherte selbst abgabepflichtig werden

Ein häufig übersehener Sonderfall betrifft freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die selbst Aufträge an andere Kreative vergeben. Ein typisches Beispiel sind:

  • Fotografen, die für ein Shooting selbst Visagisten, Stylisten etc. beauftragen,
  • Designer, die zur Umsetzung ihres Projekts andere Künstler hinzuziehen,

Auch sie gelten als Verwerter und sind daher abgabepflichtig, obwohl sie selbst in der Künstlersozialversicherung versichert sind. Diese Doppelstellung – gleichzeitig Versicherter und Abgabepflichtiger – führt häufig zu Missverständnissen und fehlerhaften Berechnungen. In solchen Fällen lohnt sich eine genaue Überprüfung der Vertragsbeziehungen und Abrechnungen. Oft kann die Abgabe reduziert werden, wenn sich nachweisen lässt, dass es sich nicht um eigenständige künstlerische Leistungen, sondern um Hilfs- oder Werkleistungen handelt.

GmbH und Künstlersozialabgabe – Sonderfall für geschäftsführende Gesellschafter

Auch juristische Personen, insbesondere GmbHs, können von der Künstlersozialabgabe betroffen sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst künstlerisch tätig ist – etwa als Fotograf, Designer, Texter oder Musiker – und seine eigenen schöpferischen Leistungen über die GmbH erbringt.

In diesem Fall kann die Künstlersozialabgabe auf das Geschäftsführergehalt anfallen, wenn dieses Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit darstellt. Hierbei ist entscheidend, ob der Geschäftsführer tatsächlich gestalterisch tätig ist oder lediglich unternehmerische Leitungsaufgaben wahrnimmt. Daher empfiehlt sich für GmbHs mit kreativer Ausrichtung eine genaue vertragliche und steuerrechtliche Prüfung der Tätigkeitsbeschreibung des Geschäftsführers. Nur so lässt sich vermeiden, dass ungewollt eine Abgabepflicht ausgelöst wird.

Künstlersozialversicherung – soziale Sicherheit für Kreative

Über die Künstlersozialversicherung werden selbständige Kreative in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung eingebunden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie als Künstler und / oder Publizisten selbständig tätig sind. KSK-Versicherte arbeiten sind daher auch gleichzeitig Urheber und arbeiten in den Bereichen Design, Kunst, Fotografie, Musik, Tanz, Modedesign, Text u.v.m. Dabei zahlen sie nur die Hälfte ihrer Beiträge, die andere Hälfte finanzieren die Verwerter über die Künstlersozialabgabe und der Staat über den Bundeszuschuss.

Versicherte profitieren von:

  • gesetzlicher Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld,
  • Pflegeversicherung inklusive Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
  • Rentenversicherung mit Erwerb von Rentenanwartschaften,
  • und Mutterschutz- und Rehabilitationsleistungen.

Einkommensschätzung und Beitragsanpassung

Künstler und Publizisten müssen jährlich ihr voraussichtliches Jahreseinkommen angeben, auf dessen Basis die KSK die Beiträge berechnet. Da Einkommen im kreativen Bereich oft schwankt, ist diese Prognose schwierig.

Stellt sich im Laufe eines Jahres heraus, dass der Künstler das Einkommen zu hoch oder zu niedrig geschätzt hat, kann er jederzeit eine Beitragsanpassung beantragen. Fachkundige Unterstützung hilft, die Angaben realistisch zu halten und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Aufnahmeverfahren – häufige Ablehnungen und rechtliche Abgrenzung

Die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung erfolgt nicht automatisch. Viele Antragsteller erhalten Ablehnungen, weil die Künstlersozialkasse ihre Tätigkeit nicht als künstlerisch im Sinne des Gesetzes anerkennt. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Kunst, Handwerk und Gewerbe oft schwierig.
Fachanwältin Dorothe Lanc unterstützt Betroffene im Antrags- und Widerspruchsverfahren – mit juristischer Erfahrung in Grenzbereichen der Kreativwirtschaft.

Fazit

Die Künstlersozialkasse ist ein unverzichtbares Element sozialer Sicherung für Kreative – aber auch ein komplexes juristisches Geflecht. Gerade bei Doppelstellungen, GmbH-Strukturen, Einkommensprognosen oder Betriebsprüfungen kommt es häufig zu Fehlentscheidungen und finanziellen Risiken.
Fachanwältin Dorothe Lanc steht Künstlern, Publizisten und Unternehmen mit Erfahrung, Weitsicht und juristischer Präzision zur Seite – damit Kunst und Kreativität rechtlich abgesichert bleiben.

Rechtliche Beratung und Vertretung zur Künstlersozialkasse

Dorothe Lanc, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, berät und vertritt:

  • Künstler, Designer, Fotografen und Publizisten in Fragen zur Künstlersozialversicherung,
  • Unternehmen und Agenturen in Bezug auf Abgabepflichten und Betriebsprüfungen,
  • GmbHs und Freiberufler bei der Abgrenzung künstlerischer Tätigkeiten.

Leistungsschwerpunkte:

  • Beratung zu Abgabepflicht und Bemessungsgrundlage
  • Prüfung und Anfechtung von Prüfbescheiden der DRV/KSK
  • Vertretung bei Betriebsprüfungen und Nachforderungen
  • Aufnahmeverfahren in die Künstlersozialversicherung
  • Doppelstellung und GmbH-Problematik
  • Beitragsanpassungen bei Fehleinschätzung
  • Prozessführung vor Sozial- und Verwaltungsgerichten