Designrecht

Designrecht

Schutz der kreativen Formgebung und visuellen Identität

Jedes Konsumprodukt – ob Mode, Möbel, Verpackung oder Internetseite – entspringt der Idee eines Gestalters. Diese kreative Leistung ist Ausdruck individueller Formgebung und zugleich geistiges Eigentum, das rechtlichen Schutz verdient. Das Designrecht sichert genau diesen schöpferischen Beitrag und schützt die äußere Gestaltung eines Produkts vor unbefugter Nachahmung.

Neben der Formgebung spielen auch Marken, Firmennamen und Werktitel eine zentrale Rolle: Sie sind Kommunikationsmittel, Wiedererkennungszeichen und Ausdruck der Identität eines Unternehmens oder Projekts. Marken schaffen Vertrauen und Kundenbindung, während Werktitel die Individualität eines Werkes gewährleisten und es im Markt unverwechselbar machen.

Dorothe Lanc berät Designerinnen und Designer, Agenturen, Start-ups und Unternehmen beim rechtlichen Schutz von Designs, Marken und Kennzeichen – von der Anmeldung über die Vertragsgestaltung bis zur Durchsetzung von Ansprüchen bei Nachahmung oder Markenverletzung. So wird kreative Gestaltung zur gesicherten unternehmerischen Ressource.

Designrecht

Designrecht – Schutz kreativer Gestaltungsideen im digitalen Zeitalter

Designs sind das Gesicht moderner Marken. Ob Mode, Möbel, Verpackungen, Schmuck, Grafik oder digitale Benutzeroberflächen – jedes Design ist Ausdruck kreativer Individualität und
Designs prägen die Wiedererkennbarkeit von Produkten, Unternehmen und ganzen Branchen. Jede kreative Gestaltung ist Ausdruck kreativer Leistung und zugleich ein wertvolles Wirtschaftsgut. Im Zeitalter globaler Märkte und grenzenloser Online-Vermarktung sind kreative Gestaltungen jedoch so gefährdet wie nie zuvor.

Mit dem Inkrafttreten der EU-Designrechtsreform am 1. Mai 2025 wird das europäische Designrecht grundlegend modernisiert.

Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Dorothe Lanc berät Designerinnen, Unternehmen, Start-ups und Agenturen in allen Fragen des Designrechts – von der rechtlichen Absicherung über die internationale Anmeldung, über die neuen EU-Vorschriften bis zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen.

Schutz von Designs – kreative Leistung als wirtschaftlicher Faktor

In den meisten Fällen entstehen Designs im Auftrag – etwa für Modekollektionen, Möbelserien, Produktverpackungen oder Corporate-Design-Projekte. Die kommerzielle Nutzung dieser Gestaltungen ist daher ausdrücklich beabsichtigt und sollte vertraglich klar geregelt sein, etwa durch Vergütungsvereinbarungen oder Lizenzverträge.

  • Nach einem Pitch wird das Konzept übernommen, ohne dass die Agentur beauftragt wird.
  • Wettbewerber kopieren ein Design und verkaufen es online.
  • Eine Formgebung wird als „Inspiration“ missbraucht und führt zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

Da Design und Wettbewerb längst international stattfinden, ist der Schutz ästhetischer Gestaltungen zu einem zentralen Wirtschaftsfaktor geworden. Der rechtliche Schutz von Form- und Farbgestaltung, Linienführung und Materialkombinationen ist daher heute entscheidender denn je.
Designschutz verhindert Nachahmungen, stärkt Markenidentität und sichert kreative Leistungen rechtlich wie wirtschaftlich ab.

Designrechtlicher Schutz – Urheberrecht, Designgesetz und europäische Regelungen

Ein Design kann grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es die erforderliche Schöpfungshöheerreicht (§ 2 UrhG).
Doch nicht jedes Produktdesign erfüllt diese Voraussetzungen. Deshalb gewährt das Designgesetz (DesignG) einen eigenständigen gewerblichen Rechtsschutz, der bereits bei einfacheren, aber neuartigen und eigenartigen Gestaltungen greift.

Das eingetragene Design (früher Geschmacksmuster) schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses, also Form, Linien, Farben, Konturen, Oberflächenstruktur und Material.
Darüber hinaus bietet das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach der europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) einen automatischen, dreijährigen Schutz ab Veröffentlichung.
Für internationale Märkte kann der Schutz über die Haager Vereinbarung (WIPO) erweitert werden.

Vorteil des Designschutzes: Der Inhaber kann Dritten verbieten, identische oder ähnliche Gestaltungen zu nutzen, zu verkaufen oder zu bewerben – und dies auch dann, wenn keine urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht wurde.

Somit kann Designschutz national, europaweit oder international aufgebaut werden. Er schützt die äußere Erscheinungsform eines Produkts – etwa Linien, Konturen, Farben, Textur, Materialien oder ornamentale Elemente.

Wettbewerblicher Nachahmungsschutz – Schutz für Mode, Alltagsprodukte und Accessoires

Nicht jedes Design erreicht die Schwelle zum urheberrechtlichen oder designgesetzlichen Schutz. In diesen Fällen bietet der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) eine wichtige Schutzmöglichkeit. Er greift, wenn kein formaler Designschutz besteht, das Design aber eine gewisse wettbewerbliche Eigenart besitzt und ein ähnliches Produkt als Nachahmung zu einer unlauteren Ausnutzung oder Rufbeeinträchtigung führt. Das ist insbesondere relevant für:

  • Mode und Bekleidung (z. B. Kleidungsstücke, Taschen, Schuhe, Schmuck, Accessoires),
  • Alltagsgegenstände (z. B. Möbel, Haushaltswaren, Dekorationsobjekte),
  • Produktverpackungen, Etiketten und Gebrauchsdesigns,
  • sowie Grafikdesign, Corporate Design und Werbegestaltungen.

Eine Nachahmung ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, die betriebliche Herkunftszuordnung zu beeinträchtigen, Verwechslungsgefahr zu erzeugen oder das Ansehen und die Wertschätzung des Originals auszunutzen. So kann selbst ein nicht eingetragenes Design unter bestimmten Umständen gegen Plagiate und Kopien geschützt werden.

Gerade in der Modebranche ist dieser Schutz praktisch bedeutsam: Viele Kollektionen sind nur für eine Saison aktuell – eine förmliche Designanmeldung lohnt sich daher nicht immer.
Hier schützt das Wettbewerbsrecht vor Billigkopien und unlauterem Trittbrettfahren.

Internationale Aspekte des Designschutzes

In einer globalisierten Wirtschaft endet der Schutz eines Designs nicht an der Landesgrenze. Dank der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) gilt der Schutz innerhalb der gesamten EU.
Über das Haager System der WIPO können Designs mit nur einer Anmeldung in über 90 Staaten weltweit geschützt werden.

Dorothe Lanc begleitet Mandantinnen und Mandanten bei internationalen Anmeldungen und Streitigkeiten vor dem EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) sowie vor nationalen Gerichten.

Durchsetzung von Designrechten und Abwehr von Nachahmungen

Wird ein Design kopiert oder nachgeahmt, stehen den Rechteinhabern verschiedene zivilrechtliche Ansprüche zur Verfügung:

  • Unterlassung der Nutzung oder Bewerbung,
  • Beseitigung und Rückruf rechtsverletzender Produkte,
  • Schadensersatz oder Lizenzanalogie,
  • Auskunftsansprüche über Herkunft und Absatzwege,
  • ggf. Vernichtung der Nachahmungen.

In besonders gravierenden Fällen kann eine Designverletzung sogar strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 51 DesignG).
Fachanwältin Dorothe Lanc vertritt Mandanten außergerichtlich, in Eilverfahren und vor den zuständigen Designkammern.

Die EU-Designrechtsreform 2025 – Modernisierung für das digitale Zeitalter

Am 1. Mai 2025 tritt die umfassende Reform des europäischen Designrechts in Kraft.
Sie ersetzt das bisherige Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht durch ein zeitgemäßes, digitales System, das den Schutz von Designs in der EU grundlegend erneuert.

Ziel ist es, den Designschutz an moderne Technologien – insbesondere 3D-Druck, Animationen und virtuelle Produkte – anzupassen und die Verfahren zu vereinfachen.

Terminologische Änderungen

  • Die „Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird zur „Verordnung über das Geschmacksmuster der Europäischen Union“.
  • Es gibt künftig zwei Schutzarten:
    • eingetragenes EU-Geschmacksmuster (REUD)
    • nicht eingetragenes EU-Geschmacksmuster (UEUD)
  • Das bisherige Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht wird zum EU-Geschmacksmustergericht.

Diese terminologischen Anpassungen schaffen mehr Klarheit und vereinheitlichen die Bezeichnungen im europäischen Rechtssystem.

Erweiterte Design- und Produktdefinition

Die neue Verordnung erweitert die Definition von „Design“ erheblich:

  • Geschützt sind künftig auch Animationen, dynamische und sich verändernde Designs,
  • der Produktbegriff schließt digitale Güter und virtuelle Objekte ein (z. B. Avatare, Icons, virtuelle Kleidung oder NFT-Designs).

Damit wird das europäische Designrecht fit für die digitale und virtuelle Wirtschaft.

3D-Druck, Parodie und neue Nutzungsspielräume

Die Reform reagiert auf neue technische Realitäten:

  • 3D-Druckverfahren werden ausdrücklich in den Designschutz einbezogen.
  • Gleichzeitig verpflichtet das Gesetz Designinhaber, ihre geschützten Produkte deutlich als solche zu kennzeichnen.
  • Kritik, Parodie und Kommentar sind künftig ausdrücklich zulässig – ein klarer Fortschritt für die Meinungsfreiheit und künstlerische Auseinandersetzung.

Dauerhafte Reparaturklausel – Liberalisierung des Ersatzteilmarkts

Ein Kernpunkt der Reform ist die dauerhafte Einführung der Reparaturklausel (Art. 19 EUDR):
Ersatzteile, die ausschließlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbilds eines komplexen Produkts dienen, sind künftig vom Designschutz ausgenommen.

Damit werden Ersatzteile für Fahrzeuge, Haushaltsgeräte und Maschinen liberalisiert. Infolge dessen dürfen Verbraucher und Werkstätten künftig kompatible Teile verwenden, solange diese nur Reparaturzweckendienen. Diese Regelung bringt mehr Wettbewerb und niedrigere Preise im Ersatzteilmarkt.

Einführung der „Design Notice“

Neu ist auch die Design Notice – ein „D“ im Kreis, das auf den rechtlichen Designschutz hinweist. Dieses Kennzeichen soll die Sichtbarkeit von Designrechten erhöhen und Dritten zeigen, dass ein Produkt rechtlich geschützt ist. Das steigert die Transparenz im Markt und erleichtert den Rechtsdurchsetzungsschutz gegen Plagiate.

Neue Anmeldeverfahren und Gebührenstruktur

  • Alle EU-Designanmeldungen erfolgen künftig zentral über das EUIPO (keine nationalen Parallelverfahren mehr).
  • Sammelanmeldungen mit bis zu 50 Designs sind möglich.
  • Der Anmeldetag gilt erst mit Zahlung der Gebühr.
  • Die Gebührenstruktur wird vereinfacht: eine Grundgebühr plus Pauschalen für weitere Designs ersetzt zahlreiche Zusatzgebühren.

Ziel ist ein effizienteres, digitales Verfahren und eine schnellere Eintragung.

Eigentumswechsel und Rechtssicherheit

Erstmals regelt die Reform auch Eigentumsfragen und Registereinträge:
Inhaber können Eigentumsübertragungen direkt beantragen, ohne Umweg über ein Nichtigkeitsverfahren. Das stärkt die Rechtssicherheit für Designerinnen und Unternehmen und vereinfacht die Verwaltung von Designportfolios.

Fazit zur Designreform 2025

Mit der EU-Designrechtsreform wird der Schutz kreativer Leistungen grundlegend modernisiert. Die wichtigsten Ziele sind:

  • Anpassung an digitale und virtuelle Märkte,
  • Stärkung der Verbraucherrechte durch die Reparaturklausel,
  • Effizienzsteigerung bei Anmeldung und Verwaltung,
  • und mehr Transparenz durch die Design Notice.

Fachanwältin Dorothe Lanc unterstützt Sie bei der Anpassung bestehender Schutzstrategien, bei der EU-weiten Anmeldung neuer Designs und der rechtssicheren Umsetzung der Reformvorgaben ab Mai 2025.

Expertise im Designrecht

Mit langjähriger Erfahrung im Urheber-, Medien- und Designrecht berät Dorothe Lanc Designer, Agenturen und Unternehmen bei allen rechtlichen Fragen rund um Designschutz und Designreform.

Leistungsspektrum:

  • Recherche und Anmeldung nationaler, europäischer und internationaler Designs
  • Beratung zur EU-Designreform 2025 und neuen Verfahrensregeln
  • Durchsetzung und Abwehr von Designverletzungen und Nachahmungen
  • Gestaltung und Prüfung von Lizenz- und Nutzungsverträgen
  • Vertretung in Wettbewerbsstreitigkeiten (§ 4 Nr. 3 UWG)
  • Prozessführung im Design- und Wettbewerbsrecht

Ziel ist es, kreative Leistungen wirtschaftlich zu sichern, Nachahmungen wirksam zu verhindern und Designschutz strategisch aufzubauen – national wie international.