Handwerksrecht
für
Kreative

Handwerksrecht für Kreative und Künstler

Handwerkskammern nehmen Freiberufler mit künstlerischem Beruf oft zwangsweise auf, aber diese können sich wehren.

Nicht selten passiert es, dass Handwerkskammern Freiberufler mit einem künstlerischen Beruf im Wege der Zwangsmitgliedschaft aufnehmen. Dies müssen Freiberufler nicht akzeptieren und können sich gegen ihre Zwangsverkämmerung wehren.

Abgrenzung von künstlerischer und handwerklicher Tätigkeit bei freien Berufen.

Handwerksberuf oder künstlerische Tätigkeit?

Zu den freien Berufen gehört auch die künstlerische Tätigkeit. Sie ist vom Gewerbe- und Handwerksrecht ausgeklammert. Allerdings kann es gerade bei Handwerksberufen mit einer Nähe zu künstlerischen Berufen schwierig sein diese klar von einander abzugrenzen.
Die Abgrenzung der künstlerischen von der handwerklichen Tätigkeit ergibt sich dort, wo die Tätigkeit ein von der Handwerksordnung erfasster Handwerksberuf ist. Gerade bei Handwerksberufen mit künstlerischer Nähe wird oft von Seiten der Handwerkskammern argumentiert, dass ein gewerbliche bzw. handwerkliche Tätigkeit – und keine künstlerische Tätigkeit. Dies passiert umso eher dort, wo die Berufsbildungsverordnungen den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten vorsehen, die für künstlerische Berufe kennzeichnend sind.

Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer

Da es Aufgabe der Handwerkskammern ist, das Handwerk zu schützen und zu fördern, benutzen sie dies häufig als Instrument und Argument, den Grenzbereich zwischen Handwerk und Kunst zu überschreiten. Freiberufler, die ihre Tätigkeit als künstlerisch betrachten, werden als Konkurrenz zu den handwerklich tätigen Kollegen empfunden. Nicht selten versuchen die Handwerkskammern, sie durch Zuordnung zum Handwerk und aufgrund des angeblichen Anwendungsbereichs der Handwerksordnung in die Handwerkskammern einzugliedern. Dies passiert häufig im Wege der Zwangsverkämmerung, indem die Handwerkskammern für solche Freiberufler ein Pflichtmitgliedschaft per Bescheid feststellen. Wird der Betroffene als „Handwerker“ eingestuft, entsteht für ihn eine Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer. Er ist zur Zahlung von Kammerbeiträgen verpflichtet und unterliegt der Kammerüberwachung. Weitere Folge ist die Zahlung von Gewerbesteuer und möglicherweise auch der Ausschluss aus der Künstlersozialversicherung.

Betroffene künstlerische Berufe

Konkret betroffen von dieser Problematik sind alle Berufe, die künstlerische und gestaltende Tätigkeiten beinhalten, wie z.B. der Beruf des Fotografen, Schmuckdesigners, Fassadenmalers, Gestalters von Schaustellergeschäften, Restauratoren, Keramikern, Kunstschmieden, Raumgestalters etc.

Möglichkeiten für Betroffene der Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer: Widerspruch und Klage.

Abwehrmöglichkeiten: Widerspruch und Klage

Betroffene haben die Möglichkeit, sich gegen eine zwangsweise Aufnahme in die zuständige Handwerkskammer zu wehren:

Bevor die Handwerkskammer den Bescheid über die Pflichtmitgliedschaft erläßt, wird der Betroffene hierzu i.d.R. angehört. Gegen den Bescheid der Handwerkskammer über seine Pflichtmitgliedschaft kann er dann innerhalb einer Monatsfrist Widerspruch erheben. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann der Widerspruchsbescheid dann innerhalb einer weiteren Monatsfrist mit einer Klage angefochten werden.

Für Betroffene empfiehlt es sich, so früh wie möglich rechtlichen Beistand zu suchen. Denn ein Rechtsanwalt kann schon im frühen Stadium des Anhörungsverfahrens Akteneinsicht nehmen und damit die Weichen für eine erfolgreiche Vertretung stellen.

In einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 09.12.2021, Az.: 1 K 952/20.MZ), in dem es darum ging, ob selbständige Werbefotografen künstlerisch oder handwerklich tätig sind, konnte Fachanwältin Dorothe Lanc für ihre Mandanten durchsetzen, dass diese nicht in die Handwerkskammer aufzunehmen waren. Lesen Sie hierzu mehr

Was ich bei Rechtsfragen zum Handwerksrecht für Sie tun kann

Wenn es um Ihre Pflichtmitgliedschaft in einer Handwerkskammer geht, hilft Ihnen Rechtsanwältin Dorothe Lanc und bietet hier ….

  • Beratung zur Abgrenzung der künstlerischen von der handwerklichen Tätigkeit
  • Vertretung im Anhörungsverfahren und Widerspruchsverfahren Verwaltungsverfahren bei der zwangsweisen Aufnahme in die Handwerkskammer
  • Prozessführung gegen Handwerkskammern