Handwerksrecht
für
Kreative
Handwerksrecht für Kreative und Künstler
Handwerkskammern und Zwangsmitgliedschaft für Künstler und Kreative

Immer wieder kommt es vor, dass Handwerkskammern selbständige Künstler, Designer oder Fotografen zwangsweise als Mitglieder aufnehmen – mit der Begründung, sie seien handwerklich tätig. Diese sogenannte „Zwangsverkammerung“ ist für viele Kreative nicht nur ärgerlich, sondern auch mit erheblichen finanziellen Folgen verbunden.
Eine solche Zwangsverkammerung steht auch oft im Kontext mit einer Betriebsprüfung des Finanzamtes, das am Ende die Gewerbesteuerpflicht eines zuvor freiberuflich tätigen Kreativen feststellt. Was für viele Kreative zunächst wie eine reine Steuerfrage erscheint, hat in Wahrheit weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen:
Denn sobald die Gewerbesteuerpflicht festgestellt ist, meldet schon bald die Handwerkskammer oder IHK und verlangt vom Kreativen, dass dieser Mitglied wird.
Das bedeutet: Wer gewerblich tätig ist und eine Tätigkeit ausübt, die handwerkliche Elemente enthält oder einem Handwerksberuf „ähnlich“ ist, kann von der Handwerkskammer zwangsweise als Mitglied eingetragen werden.
Für Künstler, Gestalter, oder Fotografen bedeutet dies einen tiefen Einschnitt in ihre berufliche Selbständigkeit – und meist auch erhebliche Zusatzkosten.
Wenn Freiberufler plötzlich Handwerker werden sollen
Wer von der Handwerkskammer als Handwerker eingestuft wird, verliert den Status als Freiberufler und wird automatisch Pflichtmitglied in der Handwerkskammer – inklusive:
- Zahlung von jährlichen Kammerbeiträgen,
- möglicher Gewerbesteuerpflicht,
- Pflicht zur doppelten Buchführung,
- und im schlimmsten Falls kann sogar der Ausschluss aus der Künstlersozialversicherung drohen.
Doch: Diese Zwangsmitgliedschaft müssen Betroffene nicht akzeptieren.
Fachanwältin Dorothe Lanc ist auf die Abwehr solcher Maßnahmen spezialisiert und unterstützt Kreative, Designer und Künstler bundesweit in Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Handwerkskammern.
Kunst oder Handwerk? – Die schwierige Abgrenzung
Die entscheidende Frage lautet: Handwerksberuf oder künstlerische Tätigkeit?
Nach der Handwerksordnung (HwO) sind handwerkliche Tätigkeiten solche, die typischerweise auf einer handwerklichen Ausbildung beruhen und nach festen Regeln ausgeführt werden.
Demgegenüber ist die künstlerische Tätigkeit durch eigenschöpferische Gestaltung, Individualität und geistige Originalität geprägt.
Diese Abgrenzung ist oft schwierig – insbesondere bei Berufen im Grenzbereich zwischen Kunst und Handwerk, etwa:
- Fotografen
- Keramiker und Porzellan-Gestalter
- Schmuck- und Modedesigner
- Restauratoren und Dekorationsmaler
- Raumgestalter, Bühnenbildner oder Kunstschmiede
- Designer, Grafik- und Kommunikationsdesigner
- Schmuckgestalter und Goldschmiede
Gerade in diesen Berufsgruppen versuchen Handwerkskammern häufig, die Tätigkeit als handwerklich einzustufen, um sie unter die HwO zu fassen. Dabei wird übersehen, dass viele dieser Berufe primär künstlerisch geprägt sind und sie daher freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 18 EStG) ausgeübt werden. Entscheidend ist letztendlich, ob die Arbeit einen künstlerischen Eigenwert hat und nicht bloß technische oder reproduktive Ausführungen beinhaltet.
Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer – und ihre Folgen
Sobald eine Handwerkskammer die Zugehörigkeit feststellt, wird der oder die Betroffene automatisch Pflichtmitglied. Das geschieht meist per Verwaltungsakt – also durch einen Bescheid über die Pflichtmitgliedschaft. Viele Kreative empfinden diese Zwangsmitgliedschaft als Eingriff in ihre künstlerische Freiheit – und tatsächlich bestehen rechtliche Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren.
Und selbst wenn das Finanzamt die Einordnung später wieder korrigiert, bleibt die Handwerkskammer-Mitgliedschaft zunächst einmal bestehen.
Wie sich Betroffene wehren können: Widerspruch und Klage
Künstler und Kreative, die einen Bescheid über die Pflichtmitgliedschaft erhalten, sollten umgehend handeln. Das Verfahren läuft in der Regel in mehreren Stufen ab:
- Anhörungsverfahren:
Bevor die Handwerkskammer den Bescheid erlässt, wird der Betroffene meist schriftlich angehört. Betroffene sollten bereits hier unbedingt mit anwaltlicher Unterstützung reagieren, um Akteneinsicht zu nehmen und Gegenargumente vorzubringen. - Widerspruchsverfahren:
Gegen den Pflichtmitgliedschaftsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Hilft die Handwerksammer nicht ab, erlässt sie sodann einen Widerspruchsbescheid. - Klageverfahren:
Gegen diesen Bescheid kann man dann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Wichtig: Wer untätig bleibt, riskiert, dass der Bescheid bestandskräftig wird – und kann ihn dann kaum noch rechtlich angreifen.
Frühzeitig reagieren: Weichen richtig stellen und Freiberuflichkeit erhalten
Entscheidend ist, frühzeitig zu handeln. Wer erst nach dem Bescheid der Handwerkskammer reagiert, hat oft nur noch begrenzte Möglichkeiten.
Bereits im Betriebsprüfungsverfahren des Finanzamts sollte man daher – am besten mit anwaltlicher Unterstützung – auf die künstlerische Prägung der Tätigkeit hinweisen und entsprechende Nachweise vorgelegen.
Denn erkennt das Finanzamt die Freiberuflichkeit steuerlich an, entfällt damit i.d.R. automatisch die Grundlage für eine Zwangsverkammerung.
Erfolgreiche Verfahren – Beispiel Werbefotografen
Ein aktuelles Beispiel zeigt, dass sich der Widerstand lohnen kann:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 09.12.2021, Az.: 1 K 952/20.MZ) vertrat Fachanwältin Dorothe Lanc zwei selbständige Werbefotografen, die von der Handwerkskammer zwangsweise aufgenommen werden sollten. Das Gericht entschied zugunsten der Künstler. Es stellte fest, dass eine Pflichtmitgliedschaft nicht bestand, da ihre Tätigkeit überwiegend künstlerisch geprägt war und nicht als Handwerk im Sinne der Handwerksordnung einzustufen sei.
Dieses Urteil stärkt die Rechte vieler kreativer Berufe, die zwischen Kunst, Design und Handwerk angesiedelt sind.
Fazit
Die Einstufung als Gewerbetreibender durch das Finanzamt kann für Künstler, Designer und Fotografen weitreichende Konsequenzen haben – von der Gewerbesteuer über die doppelte Buchführung bis hin zur Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer.
Wer seine Freiberuflichkeit erhalten will, sollte frühzeitig reagieren und anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen – idealerweise bereits im Betriebsprüfungsverfahren.
Fachanwältin Dorothe Lanc kennt die Schnittstellen zwischen Steuerrecht, Künstlersozialrecht und Handwerksrecht genau und sorgt dafür, dass kreative Berufe als das anerkannt werden, was sie sind: künstlerische, freie Tätigkeiten.
Rechtsschutz für Künstler und Kreative
Fachanwältin Dorothe Lanc ist seit vielen Jahren auf die Schnittstellen zwischen Kunstrecht, Steuerrecht und Handwerksrecht spezialisiert. Sie unterstützt Künstlerinnen, Designer und Kreative bei:
- Abgrenzung künstlerischer vs. handwerklicher Tätigkeit
- Vertretung im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren
- Klageverfahren gegen Handwerkskammern
- Wahrung der Freiberuflichkeit und Verbleib in der Künstlersozialkasse (KSK)
- Rechtsberatung bei drohendem Verlust der Freiberuflerstellung
Ihr Ziel: Die künstlerische Freiheit sichern und unnötige Zwangsmitgliedschaften vermeiden.