Steuerrecht
für
Kreative
Steuerrecht für Kreative und Künstler
Freiberuflichkeit, Gewerbe und der richtige Umsatzsteuer-Satz

Für viele Kreative ist die Anerkennung ihrer Tätigkeit als freiberuflich – und nicht als gewerblich – von zentraler Bedeutung. Entscheidend ist dabei, ob die kreative Tätigkeit künstlerisch im Sinne des Einkommensteuerrechts ist oder bereits als gewerbliche bzw. handwerkliche Leistung gilt.
Diese Abgrenzung ist nicht nur für das Steuerrecht, sondern auch für das Gewerbe- und Handwerksrecht elementar. Denn die Einstufung entscheidet nicht nur darüber, welche steuerlichen Pflichten gelten, ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist und Gewerbesteuer anfällt. Häufig geht damit auch eine Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer einher.
Darüber hinaus müssen Kreative regelmäßig klären, welcher Umsatzsteuersatz auf ihre Leistungen anzuwenden ist – 7 % oder 19 %. Entscheidend sind dabei der künstlerische Charakter der Leistung, die Art des Werks und der Verwertungszusammenhang.
Dorothe Lanc unterstützt Kreativschaffende bei der steuerlichen Einordnung ihrer Tätigkeit, der Kommunikation mit Finanzämtern und der Gestaltung von Verträgen und Rechnungen. Ihr Ziel: Rechtliche Klarheit und steuerliche Entlastung, damit kreative Arbeit sich entfalten kann.
Freiberufler oder Gewerbetreibender? – Steuerliche Anerkennung künstlerischer Tätigkeiten
Im Steuerrecht stellt sich für viele Kreative und Künstler die entscheidende Frage: Bin ich Freiberufler oder gewerblich tätig?
Die Antwort hat erhebliche steuerliche Folgen. Denn die steuerliche Einstufung ihrer Tätigkeit ist von zentraler Bedeutung. Sie entscheidet darüber, ob Gewerbesteuer anfällt, welche Buchführungsregeln gelten und ob eine Mitgliedschaft in der IHK oder Handwerkskammer droht.
Wer vom Finanzamt als freiberuflicher Künstler im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) anerkannt wird, muss keine Gewerbesteuer zahlen. Das kann zu erheblichen finanziellen Vorteilen führen – insbesondere für selbständige Fotografen, Designer, Illustratoren, Texter, Musiker und andere Künstler.
Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht und müssen auch keine doppelte Buchführung vornehmen. Stattdessen genügt die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), um Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen und den Gewinn zu ermitteln.
Als freiberuflicher Künstler nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) gelten nur Tätigkeiten, die eine eigenschöpferische, künstlerische Leistung darstellen und sich deutlich von handwerklichen oder gewerblichen Tätigkeiten abgrenzen. Diese Einstufung bringt entscheidende Vorteile:
Doch genau diese Einstufung ist in der Praxis häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit den Finanzämtern.
- Keine Gewerbesteuerpflicht
- Keine doppelte Buchführungspflicht
- Keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der IHK oder Handwerkskammer
- Vereinfachte Buchführung über eine EÜR
Betriebsprüfung: Wenn das Finanzamt plötzlich von „Gewerbe“ spricht
Allerdings ist die Anerkennung als Freiberufler kein Dauerstatus. Nicht selten passiert es, dass ein Künstler oder Designer jahrelang vom Finanzamt als Freiberufler anerkannt war – und dann, im Rahmen einer Betriebsprüfung, plötzlich die Behauptung kommt:
„Ihre Tätigkeit wird nunmehr als gewerblich eingestuft.“
Das Finanzamt kann jederzeit die Bewertung ändern und die Tätigkeit plötzlich als gewerblich einstufen. Diese Änderung kann für Kreative gravierende Folgen haben. Das Finanzamt unterstellt oft, dass eine „künstlerische Gestaltungshöhe“ und „schöpferische Eigenart“ fehle, wenn z. B. Weisungen des Auftraggebers vorliegen. Besonders betroffen sind u.a. Fotografen, Grafiker, Designer, Texter, Hochzeitssänger u.v.m. Das Finanzamt stuft diese Tätigkeiten dann als „handwerklich“ oder „technisch“ ein.
Wird eine Tätigkeit als gewerblich eingestuft, drohen erhebliche Konsequenzen:
- Nachzahlung von Gewerbesteuer – oft für mehrere Jahre rückwirkend
- Verlust der vereinfachten Buchführungspflicht (EÜR)
- Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung
- Pflicht zur Gewerbeanmeldung
- Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer oder IHK (sog. „Zwangsverkammerung“)
- Zusätzliche Kosten durch jährliche Kammerbeiträge und Steuerberaterhonorare
Viele Kreative erleben diese Entwicklung als regelrechten Schock – vor allem, wenn sie über Jahre als Freiberufler geführt wurden.
Folgen der Gewerblichkeit – warum es teurer werden kann
Die Einstufung als Gewerbetreibender hat für Kreative weitreichende Folgen:
- Neben der Gewerbesteuer fallen zusätzliche Abgaben an (z. B. Kammerbeiträge, Bilanzkosten).
- Buchführungs- und Bilanzierungspflichten bedeuten meist, dass ein Steuerberater hinzugezogen werden muss – was zusätzliche Kosten verursacht.
- Die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder IHK erfolgt automatisch, sobald ein Gewerbe angemeldet ist.
- Selbst wenn die Tätigkeit später wieder künstlerischer Natur wird, ist der Weg zurück in den Freiberuflerstatus schwierig.
Denn steuerlich gilt die sogenannte Abschnittsbesteuerung: Die Feststellung der Gewerblichkeit erfolgt für einen abgeschlossenen Zeitraum, wirkt aber faktisch oft langfristig nach. Wer einmal als Gewerbetreibender geführt wird, kommt nur selten ohne anwaltliche Unterstützung wieder heraus.
Früh reagieren, wenn die Einstufung als Gewerbe droht
Daher gilt: Je früher man reagiert, desto besser. Bereits im laufenden Betriebsprüfungsverfahren sollte man aktiv werden, um den Sachverhalt richtig einzuordnen und Beweise für die künstlerische Tätigkeit vorzulegen. Spätestens im Einspruchsverfahren sollte man tätig werden. Notfalls kann man schlussendlich auch gerichtlich gegen die Einstufung vorgehen. Hier ist entscheidend, nachzuweisen, dass es sich um eine eigenschöpferische, künstlerische Tätigkeit handelt und nicht um eine gewerbliche Dienstleistung.
Fachgutachten durch Gutachterkommissionen
Die Finanzämter verfügen in der Regel nicht über die notwendige Fachkompetenz, um zu beurteilen, ob eine Tätigkeit tatsächlich künstlerisch ist. Deshalb kann der Kreative in Zweifelsfällen ein Fachgutachten über die Künstlereigenschaft einholen.
In vielen Bundesländern übernehmen sogenannte Gutachterkommissionen diese Aufgabe. Sie prüfen, ob die Tätigkeit künstlerischen Charakter hat, ob eine individuelle Schöpfungshöhe vorliegt und ob das Werk eine persönliche, kreative Handschrift erkennen lässt.
Ein solches Gutachten kann entscheidend sein, um die Anerkennung als Freiberufler zu sichern und damit von der Gewerbesteuer befreit zu bleiben.
Fachanwältin Dorothe Lanc unterstützt Künstler, Designer, Fotografen und andere Kreative bei der Vorbereitung der Unterlagen und begleitet das Verfahren gegenüber den Gutachterkommissionen und Finanzbehörden.
Umsatzsteuer für Urheber – 7 % oder 19 %?
Nicht nur die Einkommensteuer, auch die Umsatzsteuer ist für Kreative ein komplexes Thema. Grundsätzlich gilt der Regelsteuersatz von 19 %, doch Urheber können unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz von 7 % in Anspruch nehmen.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 7c Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt der ermäßigte Steuersatz für Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Das betrifft etwa die Lizenzierung von Fotos, Texten, Designs, Illustrationen oder Musikstücken.
Allerdings ist Vorsicht geboten: Werden im Rahmen eines Auftrags zusätzliche Leistungen erbracht, die nicht unmittelbar mit der urheberrechtlichen Rechteübertragung zusammenhängen – etwa Nebenkosten einer Fotoproduktion, Druck, Layout oder technische Bearbeitung –, kann das Finanzamt den Regelsteuersatz von 19 % anwenden. Dadurch kann sich auch die steuerliche Behandlung der eigentlichen urheberrechtlichen Leistung ändern.
Verkauf von Kunstwerken und Fotografien – EU-Steuerreform 2025
Ein besonders praxisrelevantes Thema ist die Umsatzsteuer auf den Verkauf von Kunstwerken und Fotografien.
Am 6. April 2022 trat die EU-Richtlinienänderung zur Mehrwertsteuer auf Kunstgegenstände in Kraft. Sie ermöglicht den Mitgliedstaaten, den Umsatzsteuersatz auf Originalkunstwerke zu senken – und Deutschland hat davon Gebrauch gemacht:
Seit dem 1. Januar 2025 gilt für den Verkauf von Originalkunstwerken der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Davon profitiert der innländische Kunstmarkt, der nunmehr mit ausländischen Wettbewerbern und anderen inländischen Anbietern von Kulturgütern, wie z.B. Verlagen, Theatern, Kinos etc. gleichgestellt ist
Damit hat die Bundesregierung eine langjährige Forderung der Kunstbranche umgesetzt und die steuerliche Belastung beim Kunstverkauf deutlich gesenkt.
Aber: Ausnahme Fotografie
Eine zentrale Ausnahme bleibt jedoch bestehen – und sie sorgt weiterhin für Unmut:
Künstlerische Fotografie wird in Deutschland steuerlich nicht als Kunstgegenstand anerkannt. Am 22. November 2024 entschied der Bundesrat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024, dass der Kunstmarkt ab 2025 wieder den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf Kunstverkäufe anwenden dürfen – nicht jedoch auf den Verkauf von Fotografien.
Trotz der EU-Neuregelung unterliegt der Verkauf von Fotografien (z. B. Fine Art Prints, Editionen, digitale Prints) weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %.
Damit wird Fotokunst steuerlich anders behandelt als Malerei, Skulpturen oder Zeichnungen.
Diese Differenzierung bleibt für viele Fotografen und Fotokünstler eine große Ungerechtigkeit – und führt in der Praxis zu großer Unsicherheit.
Typische Streitpunkte und Risiken in der Praxis
In der Praxis kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Finanzämtern, wenn die künstlerische Qualität einer Tätigkeit oder die steuerliche Einordnung von Leistungen in Frage gestellt wird. Häufige Streitpunkte sind:
- Einstufung einer kreativen Tätigkeit als „handwerklich“ oder „gewerblich“
- Anwendung des 19 %- statt des 7 %-Umsatzsteuersatzes
- Aberkennung der Freiberuflichkeit aufgrund organisatorischer Veränderungen (z. B. Gründung einer GmbH)
- Nachforderungen nach Betriebsprüfungen
Wer sich hier frühzeitig rechtlich beraten lässt, kann Fehleinstufungen vermeiden und Steuernachzahlungen vorbeugen.
Kooperation mit Steuerberatern und Gutachtern
Fachanwältin Dorothe Lanc arbeitet eng mit Steuerberatern und Fachgutachtern zusammen, um die künstlerische Tätigkeit ihrer Mandanten zu belegen und steuerlich optimal zu strukturieren. Durch diese interdisziplinäre Zusammenarbeit können kreative Selbständige rechtssicher argumentieren – sowohl bei Betriebsprüfungen als auch bei Einspruchs- oder Klageverfahren gegen das Finanzamt.
Expertise im Steuerrecht für Künstler und Kreative
Als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht verfügt Dorothe Lanc über umfassende Erfahrung an der Schnittstelle von Kunst, Kreativität und Steuerrecht. Sie unterstützt Künstler, Designer, Fotografen, Texter, Illustratoren, Musiker und andere Kreative bei allen Fragen rund um Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Leistungsspektrum:
- Beratung zur Anerkennung als freiberuflicher Künstler (§ 18 EStG)
- Unterstützung im Betriebsprüfungsverfahren und bei Nachforderungen
- Unterstützung und Vorbereitung von Fachgutachten vor Gutachterkommissionen
- Einspruchs- und Klageverfahren gegen Finanzamtsentscheidungen
- Beratung zur Umsatzsteuer und zum ermäßigten Steuersatz für Urheber (§ 12 UStG)
- Beratung zur Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) und zu urheberrechtlichen Leistungen
- Vermeidung von Zwangsmitgliedschaften in IHK oder Handwerkskammern
- Zusammenarbeit mit Steuerberatern
- Prozessvertretung vor Finanzgerichten
Fazit
Das Steuerrecht für Kreative und Künstler ist ein hochkomplexes Spezialgebiet, in dem steuerliche, künstlerische und wirtschaftliche Aspekte ineinandergreifen.
Eine falsche Einstufung durch das Finanzamt kann schwerwiegende finanzielle Folgen haben – von Nachzahlungen über Kammerbeiträge bis hin zum Verlust des Freiberuflerstatus.
Fachanwältin Dorothe Lanc unterstützt Kreative dabei, ihre künstlerische Tätigkeit steuerlich richtig einzuordnen, die Freiberuflichkeit zu sichern und sich erfolgreich gegen fehlerhafte Finanzamtsentscheidungen zu wehren.