Wegen der Corona-Pandemie rasant steigenden Infektionszahlen hat die Bundesregierung zusammen mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer am 28.10.2020 zusätzliche Schutzmaßnahmen beschlossen, die ab dem 2.11.2020 in Kraft treten. Viele der beschlossenen Maßnahmen zielen auf die private Lebensgestaltung der Mitbürger in ihrer Freizeit ab. Ziel ist, dass die Leute möglichst zu Hause bleiben, nicht in Restaurants oder Kneipen, in Sportvereine oder Fitness-Studios, zu Kulturveranstaltungen etc. gehen. Sie sollen ihre Kontakte auf das nötigste Mindestmaß beschränken, um auf diese Weise das Infektionsgeschehen zu unterbrechen. Soweit es aus privatem Anlass dennoch zu Zusammenkünften in der Öffentlichkeit kommt, dürfen sich maximal 10 Personen aus insgesamt nur zwei Haushalten treffen. Dabei sind die Abstandsregeln zwingend einzuhalten. Große Menschenansammlungen, Partys und Feiern an öffentlichen Plätzen sollen damit unterbunden werden.
Neue Corona-Schutzmaßnahmen der Bundesregierung und der Länder
Welche Regeln genau gelten, ist auf der Internetseite der Bundesregierung nachzulesen. Ergänzend dazu gelten die Allgemeinverfügungen und Verordnungen der jeweiligen Bundesländer.
Schließlich können einzelne Kommunen und Kreise z.B. wegen besonders hoher Infektionszahlen zusätzliche Maßnahmen beschließen, die man ebenfalls über die Internetseiten der jeweiligen Gemeinde erfahren kann.
Hingegen soll aber das Wirtschaftsleben weitestgehend weiter stattfinden. Industrie, Handwerk, Handel, Gewerbe und Freiberufler sollen weiterhin tätig sein können. Hier sind alle diejenigen Geschäftstätigkeiten erlaubt, die nicht ausdrücklich verboten sind. Konkret verboten sind beispielsweise der Betrieb von Kosmetik-, Tattoo- und Fitness-Studios, Einrichtungen der Kultur- und Veranstaltungsbrache u.v.m.
Foto-Shootings sind aktuell nicht verboten und damit zunächst weiterhin erlaubt. Allerdings muss man beobachten, ob einzelne Landesregierungen oder Kommunen für Foto-Shootings noch Sonderregelungen erlassen werden.
Aktuelle Corona-Schutzmaßnahmen für Foto-Shootings
Bei Foto-Shootings kommen am Foto-Set leicht mehr als 10 Personen aus mehr als nur zwei Haushalten zusammen. Dies ist insoweit unproblematisch, als es sich nicht um private Treffen, sondern um Zusammenkünfte auf beruflichen Gründen handelt.
Jedoch muss der für das Shooting verantwortliche Fotograf oder die Produktionsagentur ein Hygienekonzept haben und streng auf dessen Einhaltung achten. Zur Orientierung, wie das Hygienekonzept konkret auszusehen hat, erklärt die BG ETEM auf ihrer Internetseite in einer ausführlichen Anleitung für Corona-sichere Foto-Shootings.
Insgesamt ist darauf zu achten, dass sich möglichst wenige Personen am Foto-Set aufhalten. Wenn möglich sollte das Erscheinen der am Shooting Beteiligten in bestimmte Time-Slots, orientierend daran wie ihre Arbeitskraft jeweils benötigt wird, eingeteilt wird.
Aktuelle Corona-Schutzmaßnahmen im eigenen Fotostudio
Fotografen, die als Arbeitgeber in ihrem Fotostudio Angestellte beschäftigen, müssen außerdem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln der der Bundesanstalt für Arbeitsschutz beachten. Im Fotostudio tätige freie Mitarbeiter sind selbstverständlich ebenso vor einer Corona-Erkrankung zu schützen bzw. müssen ihrerseits die Schutzmaßnahmen einhalten. Ansonsten kann man Schreibtischarbeiten, wie etwa das Schreiben von E-Mails, Kostenvoranschlägen und Rechnungen, die Bildbearbeitung usw. ins Home-Office verlegen. Wie Fotografen ihr Fotostudio darüber hinaus möglichst Corona-sicher organisieren können, wird im Beitrag „CORONA: Mit Vorsicht zurück in den Berufsalltag – was es zu beachten gilt!“ erläutert.
Fiebermessen beim Eintreffen am Set? – Datenschutzrechtlich problematisch!
Derzeit greifen Kunden, Produktionsagenturen und Fotografen vereinzelt auch auf das Fiebermessen zurück. Sie messen beim Eintreffen der am Fotoshooting Beteiligten zunächst einmal deren Körpertemperatur. Das Fiebermessen ist als Hinweis auf eine mögliche Corona-Erkrankung umstritten. Außerdem ist es keineswegs Pflicht und kann datenschutzrechtlich sogar problematisch sein. Denn die gemessene Körpertemperatur kann in Verbindung mit dem Namen der betreffenden Person ein personenbezogenes Datum sein, insbesondere dann, wenn die Körpertemperatur anschließend notiert und gespeichert wird. Es handelt sich dann um das Erheben und Verarbeiten um personenbezogenen Daten. Aktuell prüft der Hessische Landesdatenschutzbeauftragte daher auch die Zulässigkeit dieses Vorgehens.
Deshalb gilt: allenfalls nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen darf seine Körpertemperatur auf Fieber gemessen werden. Von einer Aufzeichnung der hierdurch gewonnen Daten und deren dauerhafter Speicherung in Verbindung mit dem Namen des Betroffenen ist aber lieber abzusehen.
Corona-Tests vor Foto-Shooting? – Nur unter engen Voraussetzungen.
Teilweise verlangen Kunden, Produktionsagenturen oder Fotografen zum Antritt beim Foto-Shooting von den Beteiligten die Vorlage eines negativen Corona-Tests. Auch dieses Vorgehen ist jedenfalls dann, wenn es nicht anlassbezogen und ohne Hinweise darauf, dass die betreffende Person an Corona erkrankt sein könnte, unzulässig. Denn es sind ausschließlich die bekannten ärztlichen Vorgaben hinsichtlich der Prävention und Behandlung des Corona-Virus maßgeblich. Ein Corona-Test ist nur dann durchzuführen, wenn dieser aufgrund ärztlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnungen (z.B. Einreise aus einem Risikogebiet) angezeigt ist. Ansonsten können die Durchführung und Vorlage eines Corona-Tests nur auf freiwilliger Basis und eigener Bereitschaft des Betroffenen verlangt werden.