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Total Buy-Outs und Pauschalvergütung

Das Kreuz mit den Total Buy-outs

Urheber lizenzieren ihre Werke vielfach immer noch von im Wege des sog. Total Buy-Outs. Diese Art der Nutzungsrechte-Einräumung bedeutet, dass der Urheber gegen Bezahlung eines einmaligen Pauschalbetrages oder auch eines regelmäßigen Honorars (z. B. in Form einer jährlichen Abrechnung des Buchverlages) sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte in alle erdenklichen Nutzungsarten an den Lizenznehmer exklusiv und zeitlich unbegrenzt einräumt. Der Urheber kann damit selbst nicht mehr über sein Werk verfügen und es selbst nicht mehr nutzen. Hingegen darf sein Lizenznehmer es allein und auf alle erdenklichen Arten sowie in sämtlichen Medien, räumlich und auch zeitlich unbeschränkt nutzen.

Die Bildbeschaffer führten mit Fachanwältin Dorothe Lanc ein Interview zum Thema Total Buy-Outs und § 40a UrhG hier geht’s zum Interview: Das Kreuz mit den Total Buy-Outs

Keine Total Buy-Outs gegen Pauschalvergütung

Für Verträge, die ab dem 01.03.2017 geschlossen wurden, gilt allerdings die Regelung des § 40 a UrhG. Danach soll die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten gegen Zahlung einer Pauschalvergütung nur noch für die Dauer von 10 Jahren möglich sein. „Pauschalvergütung“ bedeutet, dass der Urheber für die Einräumung der Nutzungsrechte eine einmalige Zahlung erhält. Das Lizenzhonorar wird nicht nutzungsabhängig gezahlt und bleibt unverändert, unabhängig davon, ob überhaupt und in welchem Umfang das Werk genutzt wird.
Nach Ablauf der 10 Jahre ist der Urheber berechtigt, sein Werk anderweitig zu verwerten und Dritten erneut zur Nutzung zu überlassen. Dem ersten Nutzungsrechteinhaber verbleibt ab diesem Zeitpunkt nur noch ein einfaches Nutzungsrecht. 

Verlängerung der exklusiven Nutzungsdauer durch Nachverhandlungen

Die zehnjährige exklusive Nutzungsdauer können die Vertragsparteien verlängern. Das ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren – gerechnet ab Lizenzbeginn – möglich. Der Urheber kann dann über die 10 Jahre hinaus ein ausschließliches Nutzungsrecht an seinen Vertragspartner einräumen. Der Urheber soll so Gelegenheit haben, erneut eine Vergütung für die weitere exklusive Nutzung seines Werkes durch seinen Vertragspartner zu generieren.

Erneute Lizenzierung nach 10 Jahren

Kommt es nicht zu Nachverhandlungen, kann der Urheber nach Ablauf von 10 Jahren erneut über sein Werk verfügen. Er kann es dann Dritten wieder zur einfachen oder exklusiven Nutzung anbieten. Allerdings besteht bei erneuter Nutzung des Werkes die Pflicht zur Quellenangabe, d. h., es ist die Quelle der ersten Veröffentlichung anzugeben (§ 40 a Abs. 1 S. 4 UrhG).

Ausnahmen

Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz einige Ausnahmen in § 40 a Abs. 3 UrhG vor. Danach kann der Urheber u.a. dann ein zeitlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, wenn er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt (§ 40 a Abs. 3 Nr. 1 UrhG). Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn ein Fotograf seinem Vertragspartner ein Foto zur Nutzung überlässt, dass in einem seitenstarken Geschäftsbericht nur klein und beiläufig abgebildet wird.

Abweichen vom Gesetz

Die bisher bekannten zeitlich unbeschränkten, exklusiven Pauschal-Buy-outs sind damit nicht mehr ohne Weiteres zulässig. Denn der Urheber und sein Lizenznehmer sind an das Gesetz gebunden. Und das Gesetz verbietet, dass man durch einen Vertrag vom Gesetz abgeweicht, wenn der Urheber hierdurch benachteiligt wird. Nur wenn eine gemeinsame Vergütungsregel oder ein Tarifvertrag es erlauben (§ 40 a Abs. 4 UrhG), darf man von dieser gesetzlichen Regelung abweichen und eine andere Vereinbarung treffen.

Sinn und Zweck des Gesetzes

Hintergrund dieser Regelung ist der Gedanke, dass der Urheber nicht sämtliche Nutzungsrechte für die gesamte Dauer des Urheberrechts gegen Zahlung einer unangemessen geringen pauschalen Vergütung abgeben soll. Der Urheber befindet sich gegenüber seinem Vertragspartner in der Regel in einer schwächeren Verhandlungsposition. Er selbst kann meist nur sehr schwer seinen Anspruch auf eine angemessene Vergütung durchsetzen. Die Regelung des § 40 a UrhG soll seinen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung unterstützen und ihm damit eine bessere Verhandlungsposition gegenüber seinen Vertragspartnern vermitteln.

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