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Lektoren und Übersetzer wissenschaftlicher Texte sind in der KSK zu versichern

Auf die Klage einer selbständigen Lektorin und Übersetzerin für wissenschaftliche bzw. theologische Texte stellte das Bundesozialgericht mit Urteil vom 04.06.2019 (Az. B 3 KS 2 /18 R) fest, dass der Lektorenberuf regelmäßig zu den publizistischen Berufen im Sinne des KSVG gehöre. Ein Ausschluss des Lektorats für wissenschaftliche Texte sei nicht gerechtfertigt, da im Hinblick auf den eigenschöpferischen Gehalt der Tätigkeit kein grundsätzlicher Unterschied zum stilistischen Lektorat bestehe.Auch bei Übersetzungen komme es nicht darauf an, ob es sich um belletristische oder wissenschaftliche Literatur handele. Denn die Übersetzungen von Literatur in weitgefassten Sinn gehörten genauso zu den publizistischen Tätigkeiten.

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