Wer auf seiner eigenen Website Social-Media-Plug-Ins einbindet, muss diesen zukünftig einen weiteren Button vorschalten, sodass Nutzer explizit zustimmen und sich damit einverstanden erklären, dass ihre Daten an die Betreiber der sozialen Netzwerke übertragen werden.
Der EuGH hat kürzlich entschieden (EuGH, Urt. v. 29.07.2019, Az. C-40/17), dass Webseiten-Betreiber, die Social-Media-Plug-Ins auf ihre eigene Website einbinden, nicht nur eine Datenschutzerklärung bereithalten müssen, in der sie auf die Funktionsweise, die Einbindung und die damit verbundene Datenverarbeitung dieser Plug-Ins durch die Plattform hinweisen. Sie müssen zudem eine Einwilligung für die Datenverarbeitung, die die Plattform später vornimmt, einholen. Dies gilt erst recht, wenn die Website-Besucher selbst nicht Mitglieder der Plattform sind. Allerdings endet die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Website-Betreibers dort, wo nur noch die Plattform allein Einfluss auf die Datenverarbeitung hat.
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