Medienrecht / Presserecht

Medienrecht / Presserecht

Im Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Medien-/Presserecht

Medienrecht – Bewertungsportale, Social Media Posts und mediale Berichterstattung

Bei öffentlichen Äußerungen in Printmedien, Rundfunk, Filmen und im Internet geht es häufig darum, ob eine Äußerung zulässig ist.
Branchenspezifische Bewertungsportale und Verkaufsplattformen sollen Kunden über Unternehmen informieren und eine Entscheidungshilfe liefern. Sie bieten Internetnutzern die Möglichkeit dort ihre Erfahrungen zu veröffentlichen. Nicht selten kommt es hier zu verbalen Attacken, in denen Nutzer aus Unzufriedenheit unwahre Tatsachen behaupten.
Im Glauben der vermeintlichen Anonymität des Internets und räumlichen Distanz fallen in Social-Media-Kanälen nicht selten sämtliche Hemmungen. Es kommt zu Beleidigungen, Verleumdungen und Ehrverletzungen.
Die Verbreitung von Informationen durch die Presse ist für die Informations- und Meinungsfreiheit einer pluralistischen, demokratischen Wissensgesellschaft von elementarer Bedeutung. Jedoch kommt es auch hier trotz sorgfältiger Recherchen zu Berichterstattungen, die falsch, unwahr oder persönlichkeitsrechtsverletzend sein können.

Medienrecht – Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

Zulässig sind wahre Tatsachenbehauptungen und sachliche Meinungsäußerungen. Allerdings kann es hier Probleme bei der Abgrenzung geben. Beispielsweise können wahre Tatsachen bewertet, Schlussfolgerungen gezogen, Vermutungen oder Prognosen angestellt und ehrverletzende Interpretationen geäußert werden. Aber selbst, wenn wahre Tatsachen verbreitet werden, dürfen diese nicht die Privatsphäre, Intimsphäre oder Geheimnissphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen.
Und auch nicht jede Meinungsäußerung ist zulässig. Denn das Recht der Meinungsfreiheit endet dort, wo harte Kritik in bewusste Schähkritik umschlägt und in der Absicht geschieht, zu verletzen. Kunst und Satire genießen zwar einen großen Freiraum. Die sie schützende Kunstfreiheit ist aber nicht schrankenlos.
Solche Handlungen sind immer dem Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und Pressefreiheit der äußernden Person einerseits und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person andererseits ausgesetzt. Die Kollision der beiden im Grundgesetz verankerten Rechtsposition ist in der Regel nur im Wege einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung einzelfallabhängig zu entscheiden.

Medienrecht – Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Jeder Mensch genießt den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR). Dies hat das sich im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung entwickelt. Es soll umfassenden Persönlichkeitsschutz, insbesondere die freie, individuelle Entfaltung der Persönlichkeit sowie Achtung der personalen und sozialen Identität gewährleisten. Es gilt für einen gewissen Zeitraum auch nach dem Tod der betroffenen Person als postmortales Persönlichkeitsrecht fort.
Ergänzt wird es durch spezialgesetzliche Regelungen, wie z.B. dem Urheberpersönlichkeitsrecht, dem Recht am eigenen Bild, dem Recht am eigenen Wort, dem Recht am eigenen Namen, Recht auf Anonymität, dem Recht auf Vergessen werden und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Es schützt vor Indiskretion, unwahren Tatsachenbehauptungen, Ehrverletzungen sowie dem Unterschieben von Äußerungen. Es soll es dem Betroffenen ermöglichen, gegen solche Beeinträchtigungen vorzugehen.
Jedoch ist auch hier eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Bei dieser ist einerseits zu klären, welche Sphäre des Verletzten betroffen ist, wie schwer die Rechtsverletzung wiegt und wie sein eigenes Verhalten zu beurteilen ist. Andererseits ist das Verhalten des Schädigers hinsichtlich Motiv und Zweck, sowie Art, Weise und Intensität des Eingriffs zu messen. Außerdem ist zu klären, ob sich sein Verhalten, über die Meinungs- und Pressefreiheit, die Freiheit von Kunst oder Wissenschaft rechtfertigen lässt.

Expertise im Medienrecht / Presserecht

Was ich als Fachanwalt für Sie im Medienrecht und Presserecht für Sie tun kann:

Als Fachanwältin im Urheber- und Medienrecht ist Dorothe Lanc erfahren im Medien-/Presserecht und wird für Sie tätig bei Fragen rund um

  • Falschberichterstattungen
  • Identifizierende Berichterstattung
  • unwahre Tatsachenbehauptungen
  • Beleidigungen, Verleumdungen, Ehrverletzungen, Schähkritik
  • Äußerungen in branchenspezifischen Bewertungsportalen, Verkaufsplattformen etc.
  • Richtigstellungen, Gegendarstellungen
  • Unterlassung, Schadensersatz, Schmerzensgeld
  • Prozessführung im Medien-/Presserecht