Urheberrecht

Urheberrecht

Schutz von Kunst, Kreativität und Gestaltung durch das Urheberrechtsgesetz

Durch die rasante Entwicklung ständig neuer Technologien kann man geistiges Eigentum von Künstlern, Kreativen und Kulturschaffenden heute auf immer neuen Wegen verbreiten und nutzen. Digitalisierung und Vernetzung der modernen Informationsgesellschaft haben ebenfalls dazu beigetragen, Geistes- und Gedankengut zu vermarkten, neue Geschäftsmodelle und eine Urheberindustrie aufzubauen, die viele neue Einnahmequellen generiert.

Urheberrecht

Wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts

Bedingt durch diese Entwicklung hat das Urheberrecht in den vergangenen Jahren enorm an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen: Bildende Künstler und Illustratoren, Fotografen und Filmer, Musiker und Komponisten, Designer und Gestalter, Schriftsteller und Autoren, Architekten und Zeichner, Choreographen und Regisseure, Software- und Spieleentwickler und viele andere Kreative profitieren vom Urheberrecht.
Als Urheber ihrer Gestaltungen haben sie das Recht frei zu entscheiden, was mit ihren Werken geschieht. Denn schließlich soll der Urheber allein als Inhaber seines geistigen Eigentums sein Werk selbstbestimmt und ungestört wirtschaftlich verwerten können. Praktisch verfügen Urheber durch sog. Lizenzierungen über ihr Werk.

Am Anfang steht das Werk

Urheberrechte kann man allerdings nur für urheberrechtlich geschützte Werke beanspruchen. Da aber die Gedanken frei sind, reicht eine Idee allein nicht aus, um Urheberrechtsschutz zu beanspruchen. Schutzfähig ist immer nur die konkrete Ausgestaltung, in der sich die Idee manifestiert.
Außerdem muss diese Gestaltung eine persönlich geistige Schöpfung mit einer gewissen Gestaltungshöhe oder Schöpfungshöhe sein. Erst dann gilt sie als Werk und ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.

Urheberpersönlichkeitsrechte und Urheberverwertungsrechte

Ist aber diese Hürde genommen, profitieren der Urheber von umfangreichen Urheberpersönlichkeitsrechten und Urheberverwertungsrechten:
Der Urheber bestimmt über sein Veröffentlichungsrecht. Er hat ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und kann sich gegen Entstellungen wehren. Er entscheidet über die Vervielfältigung, Verbreitung sowie Ausstellung seines Werkes. Ebenso entscheidet er darüber, ob es im Internet öffentlich zugänglich gemacht, im Fernsehen wiedergegeben und ob es Bearbeitungen oder Umgestaltungen unterzogen werden darf.

Lizenzierung

Schließlich kann der Urheber durch Lizenzverträge mit Lizenznehmern, d.h. also Nutzern, Verwertern und Direktkunden über seine Werke verfügen und ihnen Nutzungsrechte einräumen. Dabei hat er inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten. Denn diese Nutzungsrechte kann er für bestimmte Medien sowie räumlich und zeitlich begrenzen und wahlweise zur einfachen oder exklusiven Nutzung überlassen. Definiert der Urheber diese Nutzungsrechte nicht präzise, kann es später zum Streit mit dem Lizenznehmer kommen. Hier ist dann im Wege der Vertragsauslegung und dem Übertragungszweckgedanken zu ermitteln, über welche urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt wurde.

Vererbung des Urheberrechts

Auch den Erben des Urhebers kommen das Urheberrecht Rechte zu Gute.

Das Urheberrecht und die damit verbundenen Rechte erlöschen erst 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Mithin können auch seine Rechtsnachfolger alle urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen.
Da der Gesetzgeber die Schutzfristen in den vergangenen 100 Jahren immer wieder geändert hat, kann ein Werk im Einzelfall noch länger urheberrechtlich geschützt sein oder der Urheberrechtsschutz sogar erneut aufleben.
Für wissenschaftliche Ausgaben, nachgelassene Werke und einfache Lichtbilder stehen allerdings unter kürzeren Schutzfristen.

Urheberrechtsverletzungen

Aber nicht jede Verwertung und Nutzung ist legal und geschieht unter Einhaltung des Urheberrechts. Eine erteilte Lizenz wird vom Werknutzer überschritten. Die Gestaltung wird für weitere und mehr Medien genutzt als vereinbart. Manch einer nutzt Bilder oder Fotografien ganz ohne Lizenz. Auf die Urheberbenennung oder einen Credit wird verzichtet. Das Werk wird bearbeitet oder entstellt. Ein Lizenznehmer gibt das Werk ohne Erlaubnis zur Nutzung an Dritte weiter. Diese und viele weitere andere Urheberrechtsverletzungen sind denkbar.

Leistungsschutzrechte und Leistungsschutzberechtigte

Auch ausübende Künstler, wie z. B. Darsteller, Schauspieler und Interpreten, haben Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Ihre Rechte sind ähnlich ausgestaltet wie die Urheberrechte. Denn auch hier liegt der Gedanke zu Grunde, dass die eigene künstlerische Darbietung eine schützenswerte Leistung ist, über die die Berechtigten selbst bestimmen sollen.
Gleiches gilt für Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen, Datenbankhersteller, Presseverleger und Filmproduzenten. Sie erbringen eigene, nach Ansicht des Urheberrechtsgesetzes kulturell wertvolle Beiträge, indem sie unter Einsatz eigener finanzieller Mittel sowie wirtschaftlichem Risiko Inhalte produzieren und fixieren.

Expertise im Urheberrecht

Was ich als Fachanwalt im Urheberrecht für Sie tun kann:

Fachanwältin Dorothe Lanc ist seit vielen Jahren erfahren in den verschiedenen Nuancen des deutschen sowie internationalen Urheberrechts und wird für Sie tätig bei 

  • Gestaltung und Prüfung von AGB mit urheberrechtlichen Spezialfragen
  • Gestaltung und Prüfung von Werkverträgen, Lizenzverträgen, Produktionsverträgen etc.
  • Lizenzierung von Werken
  • Rechtsberatung zu Honoraren (z.B. MFM-Tabellen, VTV, Tarife der VG Bild-Kunst etc.) Lizenzen und angemessener Vergütung etc.
  • Rechtsverfolgung bei Urheberrechtsverletzungen, wie z.B. fehlender Urheberbenennung, Entstellungen oder unerlaubten Bearbeitungen
  • Urheberrechtliche Abmahnungen und Klagen zur Durchsetzung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen sowie weiteren urheberrechtlichen Ansprüchen
  • Herausgabeklage, z.B. bezüglich Dias, Negativen, Kunstwerken etc.
  • Internet-Nutzung und Social-Media-Nutzung von Werken
  • Rechtsfragen zu Verwertungsgesellschaften (VG Bild-Kunst, VG Wort, GEMA etc.)