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7% oder 19% Umsatzsteuer?

Unsicherheit bei der Wahl des richtigen Umsatzsteuersatz: Was sollen Fotoprofis veranschlagen?

Die Wahl des richtigen Umsatzsteuersatzes ist für Fotoprofis ein Dauerbrenner-Thema, weil sie regelmäßig Meinungsverschiedenheiten mit Auftraggebern oder Finanzämtern verursacht.

Wie immer in der Juristerei gilt auch hier „kein Grundsatz ohne Ausnahme“: im Umsatzsteuerrecht ist grundsätzlich der Regelsteuersatz von derzeit 19 % anzuwenden. Er gilt für alle Umsätze mit Ausnahme derjenigen Umsätze, für die das Gesetz eine Steuerermäßigung vorsieht (§ 12 UStG). 

Für die Frage, ob der Regelsteuersatz (19%) oder ausnahmsweise der reduzierte Steuersatz (§ 7%) anzuwenden ist, müssen Fotoprofis sich die Art ihrer Leistung, welche sie gegenüber ihrem Vertragspartner erbringen, genau ansehen. Meistens handelt es sich dabei um eine der drei folgenden klassischen Standart-Situationen: (1) die Lizenzierung eines bereits produzierten Fotos, (2) der Verkauf eines Fine-Art-Prints oder (3) die Fotoproduktion für den Auftraggeber.

Lizenzierung von bereits produzierten Fotos

Einfach ist die Situation bei der Lizenzierung eines bereits produzierten Fotos, welches für eine Nutzung angefragt wird. Häufig kommt dies etwa im Bereich der Architekturfotografie vor, wo ein Motiv beispielsweise für den Abdruck in einer Architektur-Zeitschrift lizenziert werden soll. Ebenso fallen hierunter Bildlizenzierungen durch Bildagenturen, die bestehende Fotos im Zuge einer Lizenzierung zur Nutzung anbieten.

Hier ist eindeutig der ermäßigte Steuersatz von 7% anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 c) UStG). Denn für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, ermäßigt sich der Steuersatz auf 7%. Denn Fotos sind als Lichtbilder und Lichtbildwerke nach dem Urheberrechtsgesetzt geschützt. Weil hier Nutzungsrechte an diesen Fotos Dritten gegenüber eingeräumt werden, handelt es sich um eine solche begünstigte Leistung.

Fotoprofis, die urheberrechtliche Nutzungsrechte an ihren Fotos lizensieren und dafür Lizenzhonorare vereinnahmen, müssen auf diese nur 7 % Umsatzsteuer erheben bzw. an das Finanzamt abführen. 

Verkauf von Prints

Hingegen ist der Regelsteuersatz (19%) immer dann anzuwenden, wenn der Substanzwert des Fotos im Vordergrund steht. Verkauft der Fotoprofi beispielsweise eine künstlerische Fotografie an einen Kunstsammler, veräußert er nur das physische Vervielfältigungsstück. Jedoch räumt er dem Erwerber keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte daran ein. Der wirtschaftliche Gehalt des Geschäfts erschöpft sich darin, dem Sammler das Eigentum am Print zu verschaffen. In irgendeiner Weise für sich nutzen oder verwerten darf er es jedoch nicht.

Dies gilt auch aktuell immer noch, trotz der Änderung der EU-Steuerrichtlinie zur Regelung der Mehrwertsteuer auf Kunstgegenstände. Denn zum Ärger des Kunstmarkts hat der deutsche Gesetzgeber künstlerische Fotografie nicht als Kunstgegenstand anerkannt. Seit dem 01.01.2025 ist zwar auf den Verkauf von Original-Kunstwerken, wie z.B. Gemälden, Zeichnungen etc., nur 7% Umsatzsteuer zu veranschlagen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 53 Anlage 2), nicht jedoch auf Foto-Prints.

Fotoprofis, die ihre Fine-Art-Prints verkaufen, müssen also auf den Netto-Verkaufspreis immer 19% Umsatzsteuer aufschlagen.

Foto-Produktionen

Problematisch wird es dort, wo Fotoprofis die Fotos erst noch anfertigen müssen. Hier ist wiederum zu unterscheiden, ob der Auftrag von einem Verbraucher (B2C) oder  von einem Unternehmenskunden (B2B) erteilt wurde.

19% Umsatzsteuer bei B2C-Kunden

Im B2C-Bereich ist die Sache noch einfach. Denn dort geht es beispielsweise um die Anfertigung von Hochzeits-, Bewerbungs- oder Familienfotos. Der Auftraggeber ist i.d.R. ein Verbraucher.

Hier besteht das Interesse des privaten Endverbrauchers darin, die Fotos und Bilddateien zu erhalten. Urheberrechtliche Nutzungsrechte erwirbt der Endverbraucher hingegen – mit Ausnahme ganz geringfügiger erlaubten Nutzungen (§ 60 UrhG) – regelmäßig nicht. Somit steht auch hier die Überlassung der Bilder im Vordergrund, was zur Anwendung des Regelsteuersatzes führt. 

Reduzierte Umsatzsteuer bei B2B-Kunden?

Im B2B-Bereich ist der Auftraggeber ein Unternehmen und wünscht die Anfertigung von Fotos für seine Unternehmenskommunikation, eine Werbekampagne, die Veröffentlichung in einem Magazin etc. Hier macht die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts aus und ist dessen eigentliche Hauptleistung.

Dazu kann man argumentieren, dass jede Nutzung von Fotografien zwingend den Erwerb der Nutzungsrechte voraussetzt. Schließlich geht es dem Auftraggeber der Fotoproduktion primär darum, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Weil die Produktion der Fotos dem Nutzungsrechteerwerb notwendigerweise vorgeschaltet, können ohne Fotos keine Nutzungsrechte an diesen erworben werden.

Auch sind die Fotoproduktion sowie die Übergabe der Bilddaten für den Auftraggeber nutzlos, wenn er nicht auch die Nutzungsrechte daran erwirbt, sodass der Erwerb der Nutzungsrechte als eigentliche Hauptleistung des Geschäfts anzusehen und daher der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. 

Streit mit den Finanzämtern

Gleichwohl gibt es Finanzämter, die diese Argumentation nicht anerkennen wollen. Denn dort, wo die abgerechneten Nebenkosten für eine Fotoproduktion höher sind als das eigentliche Honorar die Anfertigung und Lizenzierung der Bilder, sei nicht die Übertragung der Nutzungsrechte, sondern die Anfertigung der Fotos als die eigentliche Hauptleistung anzusehen. 

Für zusätzliche Unsicherheit sorgt die Tatsache, dass die jeweils örtlich zuständigen Finanzämter die Situation unterschiedlich bewerten. Fotoprofis kommen daher in die Bredouille, da sie nicht zuverlässig wissen, mit welchem Steuersatz sie eine Fotoproduktion gegenüber ihren Auftraggebern abrechnen sollen:

Rechnet der Fotoprofi eine Fotoproduktion mit dem Regelsteuersatz ab, kann sein Auftraggeber Probleme beim Vorsteuerabzug bekommen, wenn dessen zuständiges Finanzamt der Ansicht ist, der Auftrag sei mit nur 7% zu versteuern. Der Kunde kann dann nur die Vorsteuer i. H. v. 7 % ziehen und bleibt auf den verbleibenden 12 % sitzen. Gleichzeitig muss der Fotoprofi aber bei dem für ihn zuständigen Finanzamt den angemeldeten Regelsteuersatz entrichten. Es entsteht ein Konflikt darüber, wer die verbleibende Differenz von 12 % zahlt.

Rechnet der Fotoprofi seine Fotoproduktion dagegen mit 7 % Umsatzsteuer ab, riskiert er, dass das für ihn zuständige Finanzamt später die Umsatzsteuerdifferenz von 12 % nachfordert, weil es eine Versteuerung zum Regelsteuersatz für richtig hält. Dann müsste der er die Umsatzsteuerdifferenz von 12 % bei seinem Kunden nachfordern und der Kunde müsste seinerseits gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt einen Vorsteuerabzug in gleicher Höhe durchsetzen.

Beide Vorgehensweisen sind mit einem Risiko behaftet, das der Fotoprofi nicht ausschließen kann. Hier kann aber u.U. der Rat eines sachkundigen Steuerberaters, der sich mit den Gepflogenheiten des zuständigen Finanzamtes auskennt, weiterhelfen und für Aufklärung sorgen.

Umsatzsteuer versus Gewerbesteuer

Die Umsatzsteuer sowie der anzuwendende Steuersatz haben nichts mit der Gewerbesteuerpflicht von Fotoprofis zu tun. Dies wird gerne einmal durcheinandergebracht oder vermischt. Denn während es bei der Umsatzsteuer sowie der Wahl des richtigen Steuersatzes um die Art der Leistung geht, geht es bei der Frage der Gewerbesteuerpflicht um Art der Tätigkeit des Fotoprofis. Ob der Fotoprofi gewerbesteuerpflichtig ist oder als Freiberufler anerkannt wird, hängt von der Qualität seiner Fotos sowie deren Gestaltungshöhe ab – mithin einem ganz anderen „Kriegsschauplatz“ im Berufsleben eines Fotoprofis.

Faustregel: Was ist Gegenstand der Leistung? 

Aus den obigen Ausführungen kann man als Fazit festhalten, dass Fotoprofis sich immer die Frage stellen müssen, was im Vordergrund des Geschäfts steht und was Gegenstand der vertraglichen Leistung gegenüber dem Vertragspartner ist:

  • Werden nur urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Vertragspartner eingeräumt, ist diese Leistung mit 7% Umsatzsteuer zu belegen.
  • Wird ein physischer Print verkauft oder Fotos für Verbraucher hergestellt sowie überlassen, ist der Regelsteuersatz von 19% anzuwenden.
  • Bei einer Fotoproduktion im B2B-Bereich spricht wegen der Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte als zentrales, meist primäres Element der Leistung vieles für den reduzierten Steuersatz (7%). Hierin liegt allerdings auch das Streitpotenzial mit den Finanzämtern.

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