Steuerrecht
für
Kreative

Steuerrecht für Kreative und Künstler

Gewerbesteuer und Umsatzsteuer in kreativen und künstlerischen Berufen

Vom zuständigen Finanzamt als selbständiger Künstler und damit als Freiberufler anerkannt zu werden und keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen, ist ein häufig auftretendes Problem von Kreativen.

Ebenso kommt es bei der Umsatzsteuer immer wieder zum Streit mit den Finanzämtern, ob künstlerische Lieferungen und Leistungen mit dem regulären (19%) oder dem reduzierten (7%) Steuersatz zu belegen sind.

Einkommenssteuerrechtliche
Anerkennung
freiberuflicher Künstler

Keine Gewerbesteuer – Anerkennung als Freiberufler

Im Bereich des Steuerrechts hat die steuerliche Einstufung als freiberuflicher Künstler (§ 18 EStG) erhebliche Vorteile. Denn Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht. Sie müssen anstelle von Bilanzen sowie der Buchführungspflicht lediglich eine Buchhaltung führen und zu Zwecken der Gewinnermittlung sowie für Umsatzsteuerzwecke die Einnahmen und Ausgaben durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) aufzeichnen

Jedoch muss eine steuerliche Veranlagung als Freiberufler keineswegs dauerhaft bestehen. Das Finanzamt kann jederzeit seine rechtliche Bewertung ändern und die Tätigkeit eines Kreativen in einem Steuerbescheid als gewerblich einstufen. Das Finanzamt erläßt dann entsprechende Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerbescheide.

Wer das nicht akzeptieren will, kann sich im Wege des Einspruchsverfahrens dagegen wehren. Bleibt das Finanzamt bei seiner Meinung und erläßt einen bestätigenden Einspruchsbescheid, kann der Steuerpflichtige hiergegen Klage erheben. Jedoch ist der Steuerpflichtige in der Beweispflicht und muss nachweisen, dass er künstlerisch tätig ist.

 

Fachgutachten durch Gutachterkommission

Die Prüfung, ob im Einzelfall eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt wird, obliegt den Finanzämtern. Diese können in der Regel nicht ohne besondere Fachkunde beurteilen, ob eine Tätigkeit künstlerische Qualitäten aufweist. Deshalb soll in Zweifelsfällen ein Fachgutachten über die Künstlereigenschaft herangezogen werden, wobei die Verfahrensregeln hierzu sind in den einzelnen Bundesländern variieren. In manchen Regionen gibt es Gutachterkommissionen, die solche Fachgutachten erstellen.

Umsatzsteuer
für
Urheber

7% oder 19% für Urheber im Umsatzsteuerrecht?

Der derzeit geltende Umsatzsteuer-Regelsatz von 19 % gilt für Urheber nur eingeschränkt. Überall dort, wo Urheber Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, generieren, kann der Umsatzsteuersatz im konkreten Einzelfall auf 7 % reduziert werden. Das ist in § 12 Abs. 1 Nr. 7c) UStG geregelt.

Allerdings kann es auch zu rechtlichen Abgrenzungsproblem kommen. Denn erbringt der Urheber bei der Abwicklung eines Auftrages selbständige Zusatzleistungen, die mit der Übertragung von Nutzungsrechten in keinem engen oder notwendigen Zusammenhang stehen, kann das Entgelt für diese Zusatzleistungen wiederum mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sein, was sich auch auf die Versteuerung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte auswirken kann.

Expertise im Einkommens- und Umsatzsteuerrecht

Was ich bei Rechtsfragen zur Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für Sie tun kann

Wenn es um die Gewerbesteuerpflicht und verschiedenen Steuersätze für Urheber geht, hilft Ihnen Rechtsanwältin Dorothe Lanc und bietet hier ….

  • Beratung und Vorbereitung der Unterlagen für die Fachgutachten der Gutachterkommissionen
  • außergerichtliche Vertretung bei der Anerkennung als freiberuflicher Künstler
  • Gutachten zum Umsatzsteuerprivileg für Urheber
  • Unterstützung bei Betriebsprüfungen der Finanzämter
  • Rechtliche Einschätzungen zu Feststellungen der Finanzämter
  • Zusammenarbeit mit Steuerberatern
  • Prozessvertretung