Recht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild
Aufnehmen und Veröffentlichen von Personenbildern im digitalen Zeitalter

Seit Beginn des Smartphone-Zeitalters hat das Recht am eigenen Bild enorm an Bedeutung gewonnen: Nahezu jede Person besitzt heute ein Smartphone und nutzt dessen Kamera regelmäßig – sei es im Alltag, auf Veranstaltungen oder in sozialen Netzwerken. Fast jede*r ist schon einmal ungewollt in den Fokus einer fremden Smartphone-Kamera geraten und hat sich gefragt, was anschließend mit dem eigenen Bild geschieht.
Das „Recht am eigenen Bild“ – geregelt im Kunsturhebergesetz (KUG) – bildet die rechtliche Grundlage des Bildnisrechts. Es schützt die persönliche Kontrolle über die eigene Darstellung und bestimmt, wann und unter welchen Voraussetzungen Bildnisse veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen. Gerade im digitalen Umfeld – auf Plattformen, in Medien und im beruflichen Kontext – entstehen dabei häufig Konflikte zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten und der Meinungs- und Pressefreiheit.
Dorothe Lanc berät und vertritt Privatpersonen, Medienschaffende und Unternehmen bei Fragen rund um Veröffentlichung, Einwilligung, Löschung und Schadensersatz im Zusammenhang mit Bildnissen. Ihr Ziel: Das Gleichgewicht zwischen Persönlichkeitsrechten und öffentlicher Kommunikation wahren – auch in der vernetzten Welt.
Recht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild – Schutz der Persönlichkeit in Zeiten von Smartphones, Social Media und Digitalisierung
Das Recht am eigenen Bild schützt die persönliche Würde und Privatsphäre eines jeden Menschen vor der ungewollten Veröffentlichung von Fotos und Filmaufnahmen. Im Zeitalter von Smartphones, sozialen Netzwerken und digitaler Kommunikation ist das Fotografieren und Teilen von Bildern alltäglich geworden – doch längst nicht jede Aufnahme darf man ohne Zustimmung verbreiten.
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Dorothe Lanc berät Privatpersonen, Prominenten, Kreative, Foto-Modelle, Unternehmen und Medienschaffende zu allen rechtlichen Fragen rund um die Anfertigung, Veröffentlichung und Verbreitung von Personenaufnahmen – im Internet, in Printmedien und im öffentlichen Raum.
Keine Bildveröffentlichung ohne Einwilligung
Das Fotografieren ist inzwischen für jedermann jederzeit und überall möglich. Nahezu jede Person besitzt ein Smartphone mit Kamera und kann Fotos oder Videos unmittelbar in sozialen Netzwerken teilen. Doch nicht jedes Bild wird mit Wissen oder Einverständnis des Abgebildeten angefertigt und veröffentlicht. Häufig werden Fotos und Filme missbräuchlich oder in schädigender Absicht verbreitet – etwa um jemanden bloßzustellen oder zu verletzen.
Besonders problematisch sind Fälle von Cybermobbing oder Revenge Porn:
- Kinder und Jugendliche fertigen Fotos von Mitschülerinnen und Mitschülern in Toiletten oder Umkleidekabinen an, um sie anschließend öffentlich bloßzustellen.
- Liebespaare fotografieren oder filmen sich in intimen Situationen, und nach einer Trennung werden die Aufnahmen aus Rache veröffentlicht.
Selbst neutrale oder harmlose Fotos können Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn man sie ohne Zustimmung ins Netz stellt. Das Kunsturhebergesetz (KUG) schützt daher die Betroffenen:
Gemäß § 22 KUG dürfen Abbildungen von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Professionelle Fotografen müssen daher auch immer ein Model Release einholen, wenn sie Personen oder Fotomodelle fotografieren. Fehlt diese Zustimmung, kann die betroffene Person
- die Unterlassung der Veröffentlichung,
- die Löschung bereits veröffentlichter Aufnahmen und
- gegebenenfalls Schmerzensgeld verlangen.
Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis
Das KUG kennt einige gesetzliche Ausnahmen, in denen keine Einwilligung erforderlich ist (§ 23 KUG). Diese sind jedoch eng auszulegen und stets im Einzelfall zu prüfen. Zulässig sind unter anderem:
- Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, sofern sie der Information der Allgemeinheit dienen und das öffentliche Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht überwiegt,
- Aufnahmen, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen,
- Bilder von öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen oder Demonstrationen, soweit das Geschehen im Vordergrund steht,
- Darstellungen im Interesse der Kunst, z. B. bei künstlerischer Street Photography, sofern sie nicht kommerziell verwertet werden.
Gerade bei Street Photography oder Reportagefotografie geraten viele Kreative in Konflikt: Sie möchten authentische Szenen des öffentlichen Lebens festhalten, müssen aber die Grenze zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht beachten.
Ebenso problematisch sind Klassenfotos. Mitunter möchten Eltern nicht, dass ihre Kinder in Kita oder Schule fotografiert werden. Manchmal wehren sicher aber auch Lehrer, Betreuer oder Erzieher gegen eine Bildveröffentlichung.
Hier hilft eine rechtliche Beratung, um kreative Freiheit und Datenschutz in Einklang zu bringen.
Mitarbeiterfotos – besondere Anforderungen im Arbeitsverhältnis
Auch im beruflichen Umfeld gilt das Recht am eigenen Bild. Unternehmen, die Fotos ihrer Beschäftigten auf Webseiten, in Broschüren oder Social-Media-Kanälen veröffentlichen möchten, benötigen eine ausdrückliche Einwilligung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11. Dezember 2014, 8 AZR 1010/13) muss diese Einwilligung
- schriftlich erfolgen,
- freiwillig und unabhängig vom Arbeitsverhältnis sein,
- darf nicht erzwungen werden oder Nachteile bei Verweigerung haben.
Einmal erteilte Einwilligungen können widerrufen werden, wenn sich die Umstände wesentlich ändern – etwa nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt und die Gründe für die ursprüngliche Zustimmung entfallen sind.
Unternehmen sollten daher transparente Prozesse für Einwilligungen schaffen und regelmäßig prüfen, ob Veröffentlichungen weiterhin rechtmäßig sind.
Fotografieren mit Drohnen – Luftaufnahmen und Privatsphäre
Mit dem Aufkommen erschwinglicher Foto-Drohnen ist das Fotografieren aus der Luft populär geworden. Doch wer mit Drohnen filmt oder fotografiert, muss zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten:
- Über Privatgrundstücken darf man nur mit Zustimmung der Eigentümer fliegen und filmen.
- Aufnahmen von Personen darf man nicht ohne deren Einverständnis anfertigen oder verbreiten.
- Es gibt Einschränkungen über sensiblen Gebieten wie Einsatzorten von Polizei, militärischen Einrichtungen oder diplomatischen Vertretungen.
- Verstöße können sowohl zivilrechtliche Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz) als auch Bußgelder nach DSGVO auslösen.
Die Nutzung von Drohnen zu Foto- oder Filmzwecken berührt damit nicht nur das Luftverkehrsrecht, sondern auch das Kunsturheberrecht und Datenschutzrecht.
DSGVO und Bildnisschutz – Datenschutz trifft Fotografie
Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist das Recht am eigenen Bild komplexer geworden. Hier ergibt sich eingewisses Spannungsverhältnis. Denn schon das Anfertigen einer Aufnahme gilt als Erhebung personenbezogener Daten, sobald eine Person identifizierbar ist. Denn ein Bild kann Rückschlüsse auf zahlreiche persönliche Merkmale zulassen – etwa Geschlecht, Alter, Herkunft, Kleidung, Aufenthaltsort oder soziale Beziehungen. Deshalb müssen Fotografen, Filmemacher, Unternehmen und Privatpersonen die datenschutzrechtlichen Pflichten beachten:
- Es muss eine Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung oder berechtigtes Interesse) vorliegen.
- Die Betroffenen sind über Zweck und Art der Datenerhebung zu informieren.
- Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert und verarbeitet werden, wie dies erforderlich ist.
- Verstöße können zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen oder Bußgeldern führen.
Gerade für Fotografen, Filmschaffende und Content Creator ergeben sich dadurch neue Unsicherheiten.
Dorothe Lanc berät Sie umfassend zu allen Fragen der rechtssicheren Bildnutzung unter der DSGVO, einschließlich Vertragsgestaltung und Einwilligungsmanagement.
Fotografieren als Straftat – Wann Aufnahmen selbst schon rechtswidrig sind
Nicht nur die Veröffentlichung eines Fotos, sondern bereits das Anfertigen bestimmter Aufnahmen kann strafbar sein. Nach § 201a Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt, die geeignet sind, den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person zu verletzen. Das betrifft insbesondere:
- Aufnahmen in geschützten Räumen wie Wohnungen, Umkleiden, Toiletten oder Arztpraxen,
- intime oder bloßstellende Fotos (z. B. sog. Upskirting oder heimliche Nacktaufnahmen),
- das Verbreiten oder Zugänglichmachen solcher Bilder – etwa durch Weiterleiten über Messenger oder Upload in soziale Netzwerke,
- sowie das unbefugte Zugänglichmachen von Bildern, die Dritte zuvor heimlich hergestellt haben.
Solche Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Strafschärfend kann hier ins Gewicht fallen, wenn die Tat öffentlich erfolgt oder die Aufnahmen kompromittierender Natur sind.
Damit greift das Strafrecht schon vor der Veröffentlichung ein und schützt die Intimsphäre jedes Einzelnen. Gerade bei Cybermobbing, heimlichen Aufnahmen, Revenge Porn oder voyeuristischen Bildern ist daher nicht nur zivilrechtlich (Unterlassung, Schadensersatz), sondern auch strafrechtlich vorzugehen.
Fachanwältin Dorothe Lanc unterstützt Betroffene sowohl bei der strafrechtlichen Anzeige als auch bei der zivilrechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen – schnell, diskret und rechtssicher.
Expertise im Recht am eigenen Bild
Fachanwältin Dorothe Lanc ist seit vielen Jahren spezialisiert auf Urheber-, Medien- und Persönlichkeitsrecht. Sie vertritt Privatpersonen, Fotomodelle, Medienschaffende, Fotografen, Künstler und Unternehmen in allen Fragen des Bildnisschutzes – präventiv beratend oder in gerichtlichen Verfahren.
Ihre Leistungen im Überblick:
- Prüfung und Gestaltung von Einwilligungen, Model Release und Veröffentlichungsbedingungen
- Beratung zu DSGVO-konformer Fotografie und Videoaufnahmen
- Durchsetzung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bei unzulässiger Veröffentlichung
- Vertretung bei Cybermobbing, Revenge Porn und Rufschädigung
- Beratung zu Ausnahmen nach § 23 KUG und zur Abwägung von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht
- Rechtsfragen zu Mitarbeiterfotos, Unternehmenskommunikation und Drohneneinsatz
Ihr Ziel: Persönlichkeitsrechte schützen, Bildnutzung rechtssicher gestalten.