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Recht am eigenen Bild: Neues zum Spannungsverhältnis zwischen DSGVO und KUG

Die Veröffentlichung von Personenaufnahmen auf der Fanpage einer Partei bei Facebook zu Zwecken der politischen Werbung, ist unzulässig, wenn die Personen darauf erkennbar abgebildet sind und nicht in die Veröffentlichung einwilligen. Es handelt sich hierbei um eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten.

Ein Ortsverein führte im August 2014 eine öffentliche Veranstaltung durch, an der ca. 70 Personen teilnahmen, darunter die auch ein Ehepaar. Über die Veranstaltung berichtete die Presse. Den Presseberichten ist jeweils ein Foto beigefügt, auf dem auch die Eheleute abgebildet sind. Ein weiteres Foto von der Veranstaltung, auf dem die Eheleute deutlich erkennbar abgebildet sind, wurde vom Ortsverein auf seiner Website veröffentlicht. Auf einem anderen Foto von der Veranstaltung sind die Eheleute ebenfalls erkennbar abgebildet. Dieses Foto veröffentlichte der Ortsverein im September 2018 auf seiner Fanpage bei Facebook, zusammen mit anderen Fotos und einem Kommentar.Nachdem die Eheleute den Ortsverein vergeblich zur Löschung der Fotos aufgefordert hatten, wandten sie sich an die zuständige Datenschutzbehörde. Diese verwarnte den Ortsverein, der das Foto zwischenzeitlich von seiner Fanpage gelöscht hatte.Im anschließenden Klageverfahren bestätigte das VG Hannover (Urteil vom 27.11.2019, 10 A 820/19) die Entscheidung der beklagten Datenschutzbehörde. Der klagende Ortsverein habe mit der Veröffentlichung des Fotos als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, und damit gegen die Vorschriften der DSGVO sowie des KUG verstoßen.Der Ortsverein könne sich nicht darauf berufen, dass die Verarbeitung des Fotos auf seiner Facebook-Fanpage journalistischen Zwecken diente. Denn mit der Fanpage werbe er für seine Interessen und seine Arbeit, veranschauliche den Erfolg seiner Arbeit und sich stelle sich dadurch selbst dar. Bildveröffentlichungen, die der Selbstdarstellung dienen, ließen sich aber nicht mehr als Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken qualifizieren.
Deshalb finde die gem. Art. 85 DSGVO vorgesehene Ausnahme keine Anwendung. Danach können die EU-Mitgliedstaaten gesetzliche Abweichungen vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Dies gelte aber nur insoweit, als es um eine Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken gehe. In diesen Fällen könne § 23 KUG als eine Spezifizierung von Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO anzusehen und neben der DSGVO anwendbar sein.Auch die Voraussetzungen der §§ 22, 23 KUG lägen nicht vor. Zwar hätten die Eheleute an einer öffentlichen Versammlung teilgenommen, über die die Bildberichterstattung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG grundsätzlich zulässig sei:
Das Recht zur Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG hat jedoch dann zurückzustehen, wenn durch die Verbreitung des Bildnisses berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die erkennbar abgebildeten Eheleute hätten ein erhebliches Interesse daran, dass ein solches Foto nicht auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlicht werde. Denn hierdurch werde eine – möglicherweise nicht bestehende – Zustimmung der abgebildeten Personen zu der politischen Tätigkeit des Ortsvereins suggeriert.
Insoweit sei für die Veröffentlichung eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung der Abgebildeten gem. § 22 KUG notwendig gewesen. Diese hätten die Eheleute aber nicht erteilt. Zwar müsse man damit rechnen, dass bei einer öffentlichen Veranstaltung, zu der auch die Presse eingeladen ist, Fotos erstellt werden, die anschließend in der Presse veröffentlicht werden, und man mit der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung konkludent darin einwillige. Keinesfalls willige man aber mit der Teilnahme an der Veranstaltung zugleich in die Veröffentlichung von Fotos auf einer Fanpage bei Facebook ein. Eine solche Veröffentlichung einer Partei habe eine ganz andere Qualität als die Veröffentlichung in der Presse.

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