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Impressumpflicht im Internet

01.06.2014

veröffentlicht in Profifoto – Magazin für professionelle Fotografie – 06/2014

Für jeden Profi-Fotografen ist es heute selbstverständlich, eine Internetseite zu betreiben. Gespickt mit ästhetisch ansprechenden Fotos dient sie als Referenz, um das Können des Fotografen unter Beweis zu stellen und so neue Auftraggeber zu erreichen. Die künstlerische Gestaltung der Internetseite steht meist im Vordergrund. Hingegen wird die eher nüchterne Tatsache, dass eine rechtlich sorgfältig gestaltete Anbieterkennzeichnung formal zwingend ist, gerne übersehen. So ist das Impressum vielfach unvollständig oder fehlt sogar ganz. Dies kann sowohl eine Ordnungswidrigkeit sein, als auch eine kostspielige Abmahnung zur Folge haben. Gleiches gilt für die Nutzung von Social Media: Wer als Fotograf bei Facebook, Xing &Co. eine eigene Seite zu Marketingzwecken betreibt, ist verpflichtet, auch dort ein Impressum bereitzuhalten.

Die Anbieterkennzeichnung von Internetseiten dient dem Schutz von Verbrauchern und Unternehmen. Sie haben ein Interesse daran, den Anbieter einer Internetseite einwandfrei zu identifizieren und aufgrund der dortigen Angaben auf seine Seriosität hin zu überprüfen. § 5 des Telemediengesetzes (TMG) sieht daher dezidierte Regelungen zu den notwendigen Angaben einer Anbieterkennung vor.

Danach trifft die Anbieterkennzeichnungspflicht alle Anbieter von Internetseiten, die geschäftsmäßig eine Internetseite betreiben. Dies meint jede nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit. Auf Fotografen, die für ihre Profession auf einer eigenen Internetseite werben, wird dies regelmäßig zutreffen.

Grundsätzlich muss gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG jeder kennzeichnungspflichtige Anbieter folgende Angaben machen: Familienname, mindestens ein ausgeschriebener Vorname und eine vollständige Anschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Stattdessen nur ein Postfach anzugeben ist unzulässig, da hierüber die verantwortliche Person nicht ladungsfähig ist.

Ist die Anbieterin eine Gesellschaft, so ist neben dem Firmennamen der Gesellschaft deren Rechtsform und Name des Vertretungsberechtigten anzugeben. Alle Angaben sind vollständig auszuschreiben. Fotografen, die z.B. in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenarbeiten oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet haben, müssen daher auf die gewählte Rechtsform hinweisen.

Ferner soll gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und Kommunikation gewährleistet werden. Daher sind neben der E-Mail-Adresse als elektronische Kontaktaufnahmemöglichkeit weitere Kontaktdaten zu mindestens einem weiteren Kommunikationsmittel, wie z.B. Telefon- oder Telefaxnummer, anzugeben.

Die Regelungen im § 5 Abs. 1 Nr. 3, 5 TMG sehen weitere Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Dienstanbietern vor, z.B. die einer behördlichen Zulassung bedürfen oder reglementierten Berufsgruppen angehören. Ist der Dienstanbieter in einer Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind das örtliche Register und Registernummer zu benennen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG). Verfügt der Dienstanbieter über eine Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer, ist auch diese anzugeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG).Hingegen ist auf die einfache Steuernummer nicht hinzuweisen, was aufgrund der Missbrauchsmöglichkeit auch unterbleiben sollte.

Bei der äußerlichen Gestaltung der Anbieterkennung muss folgendes beachtet werden: Notwendig ist eine leichte Erkennbarkeit. Sie wird durch eine gut lesbare Schriftgröße und -farbe sowie die Bezeichnung als „Impressum“, „Kontakt“, oder „Anbieterkennzeichnung“ erreicht. Ferner muss das Impressum an gut wahrnehmbarer Stelle ohne langes Suchen oder Scrollen durch maximal zwei Klicks erreichbar sein. Dies ist etwa durch das Verlinken von jeder (Unter-)Seite zum Impressum gewährleistet. Schließlich muss das Impressum ständig verfügbar, also abrufbar sein. Da auch eine ständige Archivierung durch den Webseitennutzer möglich sein soll, sollte das Impressum idealerweise druckbar sein.

Neben dem eigenen Internetauftritt werden die meisten Fotografen Nutzer von Social Media sein. Auch hier sollte man seinen Account kritisch prüfen. Denn jeder, der einen eigenen Auftritt bei Facebook, Xing, Twitter, google+ oder anderen sozialen Netzwerken pflegt und diesen über die private Anwendung hinaus zu Marketingzwecken benutzt, ist ebenfalls verpflichtet, ein Impressum bereitzuhalten. Geschäftlich genutzte Social-Media-Seiten unterliegen ebenfalls dem Verbraucherschutz und der Transparenzgebot. Inhaltlich muss die Anbieterkennung genauso gestaltet sein, wie auf der eigenen Internetseite. Sie muss leicht erkennbar, gut wahrnehmbar sowie ständig erreichbar sein. Da in der Vergangenheit diese Plattformen oftmals nicht die Möglichkeit boten, ein vollständiges Impressum an geeigneter Stelle zu platzieren, fügten viele Seitenbetreiber etwa bei Facebook unter der Rubrik „Info“ einen Link zu ihrer Internetseite und dem dortigen Impressum ein. Jedoch hat sich hierzu eine Rechtsprechung herausgebildet, die einen solcher Link als nicht ausreichend ansah. Die Gerichte begründeten dies damit, dass keine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit gegeben sei.

Alternativ fügten viele Seitenbetreiber den gesamten Impressumtext unter der Rubrik „Info“ ein. Auch hier war fraglich, ob diese Platzierung die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit erfüllte. Denn schließlich vermutete man als Leser unter diesem Stichwort nicht unbedingt die Pflichtangaben zur Anbieterkennung.

Die Plattformbetreiber von Facebook und Xing haben auf dieses Problem zwischenzeitlich reagiert und eine Impressum-Funktion eingefügt. Jeder Nutzer hat nun die Möglichkeit unter der selbständigen Rubrik „Impressum“ alle notwendigen Angaben zu machen. Von dieser Möglichkeit sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden. Denn andernfalls droht wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens eine Geldbuße von bis zu € 50.000.-. Daneben kann eine Abmahnung eines Mitbewerbers inklusive Erstattung der Rechtsanwaltskosten ins Haus flattern. Denn ein unvollständiges oder fehlendes Impressum – egal ob auf geschäftlich genutzter Homepage oder Social-Media-Account –  ist wettbewerbswidrig, da es einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel darstellt.

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