Kunstrecht

Kunstrecht

Die Kunst ist frei – das garantiert das Grundgesetz, aber nicht rechtsfrei

Kunstrecht ist keine eigenständige Rechtsdisziplin, sondern eine Querschnittsmaterie, bei der verschiedene Rechtsgebiete ineinander spielen. Kennzeichnend ist der künstlerische Bezug des jeweiligen Sachverhalts und die damit einhergehenden Spezialfragen.

Kunstrecht

Der Kunstmarkt

Der Kunstmarkt wird von Künstlern, Galerien, Auktionshäusern, Kunstmessen, Museen, Ausstellungshäusern, Sammlern und Mäzenen und vielen anderen Protagonisten bespielt. Er wächst stetig. Bildende Kunst, Fotografie und Medienkunst wird ausgestellt, verliehen oder verkauft. Die Interessen an der Kunst sind vielfältig:

Der eine besitzt ein „Jäger-und-Sammler-Gen“ und kauft Kunst um des Sammeln willens. Der nächste konzentriert sich auf einzelne bestimmte Kunstwerke, weil sie eine persönliche Bedeutung für ihn haben. Wiederum Dritte erwerben Kunst als Statussymbol und zum Beweis eines überlegenen Geschmacks. Andere verstehen sich als Kunstmäzen und kaufen Kunst zur Unterstützung sowie Förderung von Künstlern. Der kühl denkende Spekulant hofft auf eine Wertsteigerung und nutzt Kunst als Spekulations- und Investmentobjekt.
Die Kräfte des Marktes übernehmen dabei die Aufgabe, den wirtschaftlichen Wert eines Kunstwerks festzulegen. Dies macht es wiederum den staatlichen Museen schwer, Kunst zu erwerben. Deshalb sind sie wiederum auf private Sammler, Leihgeber und Stifter angewiesen. Weil dieses Klientel es Museen ermöglicht, ihre Ausstellungsräume mit neuen Kunstwerken zu bespielen.

Sachverhalte mit Kunstbezug

Um rechtssicher und vorausschauend zu handeln, lassen sich viele Situationen vorbeugend regeln:

  • In einem Galerievertrag können Galerist und Künstler die Konditionen ihrer Zusammenarbeit regeln. Hierdurch können sie eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit erreichen.
  • In einem schriftlichen Kaufvertrag kann man explizit darauf hinweisen, dass der Käufer nicht zur Nutzung des Werkes berechtigt ist. Urheberrechtsverletzungen lassen sich somit vermeiden oder zumindest reduzieren.
  • Ein Unternehmen, das einen Kunstwettbewerb ausschreibt kann in seinen Wettbewerbsbedingungen die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsbedingungen der teilnehmenden Künstler formulieren.
  • In einem Leihvertrag zwischen Sammler und Museum kann man die Bedingungen, zu welchen der Leihgeber die Leihgabe dem Leihnehmer zur Verfügung stellt, präzise bestimmen.

Nicht selten kommt es zwischen den am Kunstmarkt Beteiligten aber auch zu Differenzen und Konfrontationen:

  • Ein Kunstwerk wird beim Transport beschädigt, woraufhin der Eigentümer Schadenersatz verlangt.
  • Kunstwerke, die der Künstler seinem Galeristen in Kommission gegeben hat, verschwinden und bleiben unauffindbar.
  • Ein Leihgeber stellt einem Museum Exponate zur Verfügung. Sodann streiten sich die Parteien darüber, wie lange die Leihgabe beim Leihnehmer verbleiben darf.
  • Bei einem Kunstwerk stellt sich heraus, dass sich es sich um Restitutionsgut handelt. Es wurde dem rechtmäßigen Eigentümer durch Plünderung, Raub oder hoheitlich-staatliche Maßnahmen entrissen. Nun fraglich ist, wie damit rechtlich umzugehen ist.
  • Ein Auktionator bewirbt seine vergangenen Auktionen und bekommt Post von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Denn diese Werbung ist nicht mehr von der Katalogbildfreiheit gedeckt.
  • An einem Baugerüst soll ein großflächiges Werbeplakat angebracht werden. Nun fragt man sich, ob man vielleicht auch die Denkmalschutzbestimmungen berücksichtigen muss.

Kunstrecht als Querschnittsmaterie

Diese beispielhaften Sachverhalte belegen, dass Kunstrecht eine Querschnittsmaterie ist, bei der verschiedene Rechtsgebiete ineinander spielen. Sie alle eint der künstlerische Bezug. Je nachdem, ob eher ideelle Interessen am Kunstwerk oder wirtschaftliche vorliegen, kommen daher Bestimmungen aus dem Urheberrecht, Zivilrecht – dort insbesondere dem Kauf-, Leihvertrags- und Sachenrecht – Denkmalschutzrecht, Kulturgutschutzrecht, Restitutionsrecht etc. zur Anwendung.
Wer hier seine Ansprüche erfolgreich durchsetzen möchte, benötigt einen Rechtsbeistand, der die Vielschichtigkeit solcher Sachverhalte mit Kunstbezug erkennt und das Ineinandergreifen der verschiedenen Rechtsgebiete sicher beherrscht.

Expertise im Kunstrecht

Was ich als Fachanwalt für Sie im Kunstrecht übernehme:

Als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht hat Dorothe Lanc eine langjährige Expertise, ist erfahren im Kunstrecht und wird für Sie tätig bei

  • Vertragsgestaltungen und Vertragsprüfungen (z.B. Verträge über Kunstkauf oder Kunstleasing, Galerievertrag, Leihvertrag, Ausstellungsvertrag u.v.m.)
  • Gestaltung von Wettbewerbsausschreibungen für Kunstwettbewerbe, Fotowettbewerbe etc.
  • Rechtsfragen im Denkmalschutz, Kulturgüterschutz etc.
  • Herausgabeansprüchen von Kunstwerken, Foto-Negativen oder Dias etc.
  • Schadenersatzforderungen bei der Beschädigung von Kunstwerken
  • Prozessführung im Kunstrecht