Künstlersozialkasse

Künstlersozialkasse

Künstlersozialkasse, Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe

Künstlersozialkasse: Selbständige Künstler und Publizisten sind durch die Künstlersozialversicherung sozial abgesichert. Die Künstlersozialversicherung soll sie vor Altersarmut und sozialem Abstieg schützen. Finanziert wird sie durch die Versichertenbeiträge ihrer Mitglieder einerseits sowie durch die Künstlersozialabgabe und einen Bundeszuschuss andererseits.

Gesetzlich geregelt ist das Prinzip von Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe im Künstlersozialversicherungsgesetz.

Künstlersozialabgabe

Wofür wird Künstlersozialabgabe gezahlt?

Die Künstlersozialabgabe finanziert die Künstlersozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten. Sie wird bei allen Unternehmen erhoben, die regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen von selbständigen Künstlern und Publizisten verwerten.
Die Künstlersozialabgabe ist daher vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil, den Arbeitgeber für ihre angestellten Arbeitnehmer in Form von Sozialabgaben zahlen.

Weiterführende Informationen zur Künstlersozialabgabe, Anmeldebögen, Vordrucke, Formulare und Informationsschriften finden Sie auf der Internetseite der Künstlersozialkasse.

 

Wer ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet?

Prinzipiell kann jedes deutsche Unternehmen zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet sein. Das KSVG unterscheidet aber in drei Gruppen:

(1) die typischen Verwerter von Kunst und Publizistik, z.B. Galerien, Kunsthändler, Museen, Verlage, Theater, PR-Agenturen, Werbeagenturen, Filmproduzenten, Fotografen, Varieté, Zirkusunternehmen, Fortbildungsstätten, Ausbildungsstätten u.v.m.

(2) die Eigenwerber, d.h. Unternehmen mit einer hausinternen Marketingabteilung

(3) alle sonstigen Unternehmen, die regelmäßig Aufträge selbständige Künstler und Publizisten vergeben von einem Honorar von mehr als € 450.- pro Jahr an ,

Sie alle müssen Künstlersozialabgabe zahlen.

Grundsätzlich muss jedes Unternehmen für sich selbst prüfen, ob es zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet ist. Es hat sich eigenständig bei der Künstlersozialkasse zu melden. Leider definiert das Gesetz nicht klar und abschließend, welche Personen zum Kreis der Künstler und Publizisten gehören. Es besteht daher in der Praxis häufig Unsicherheit darüber, ob jemand als Künstler oder Publizist einzustufen ist. Einen ersten Überblick, wer Künstler oder Publizist ist, gibt die KSK in in ihrer Informationsschrift Nr. 6.

Die Entscheidung darüber, ob im konkreten Einzelfall Künstlersozialabgabe für eine künstlerische oder eine gewerbliche Leistung zu zahlen ist, bleibt oft dem Unternehmen überlassen. Es muss die Entgelte, die der Abgabepflicht unterliegen, allein ermitteln und die an die KSK abzuführenden Beträge selbst berechnen. Folglich muss es auch über die Abgrenzung der künstlerischen und publizistischen Berufe von den gewerblichen Berufen selbst entscheiden. Dies kann zu erheblichen Problemen und Nachforderungen der KSK führen.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Die Höhe der Künstlersozialabgabe bemißt sich nach zwei Faktoren: der Bemessungsgrundlage und dem Abgabesatz.
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe aller Zahlungen, die ein Unternehmen innerhalb eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten zahlt. Zu berücksichtigen ist dabei alles, was das Unternehmen aufwendet, um die künstlerische Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Nur die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer bleibt außen vor.  Die sodann ermittelte Bemessungsgrundlage multipliziert man sodann mit dem aktuellen Abgabesatz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales setzt diesen Abgabesatz jedes Jahr durch eine Rechtsverordnung neu fest. Der aktuelle Abgabesatz ist auf der Internetseite der Künstlersozialversicherung veröffentlicht.

Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft, ob ein Unternehmen Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversichungsgesetz (KSVG) zahlen muss. Dies passiert im Rahmen der von ihr durchgeführten Betriebsprüfungen. Der Prüfdienst der DRV verfügt über ca. 3.600 Mitarbeiter. Diese prüfen die in einem vierjährigen Turnus bei allen Unternehmen, ob sie ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen. Seitdem die DRV im Jahr 2015 diese Prüfung übernommen hat, werden jährlich ca. 400.000 Unternehmen geprüft. Seitdem werden deutsche Unternehmen deutlich häufiger zur Abgabe herangezogen als früher.

Neben der DRV ist auch der Prüfdienst der KSK für die Unternehmer zuständig, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und deshalb auch nicht zur Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung verpflichtet sind.

Nachforderungen zur Künstlersozialabgabe

Aufgrund der Verjährungsregelungen kann die Künstlersozialabgabe rückwirkend (5 Jahre und bei Vorsatz bis 30 Jahre zurück) nacherhoben werden. Für Unternehmen kann dies im Einzelfall Nachzahlungen im fünf- bis sechsstelligen Bereich bedeuten.

Fit für die nächste Betriebsprüfung: Seminare und Workshops zur Künstlersozialabgabe

Machen Sie sich fit für die nächste Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung! – Fachanwältin Dorothe Lanc bietet Seminare und Workshops zum Thema Künstlersozialabgabe an. Darin geht es u.a. um Basics, Tips und Sonderfälle …

Wer ist abgabepflichtig?
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Wie kann man die Künstlersozialabgabe reduzieren oder vermeiden?
Wie verhält man sich im Falle einer Beanstandung durch die DRV richtig?
Wie geht man mit ausländischen Künstlern und ausländischen Sachverhalten um?

Was ich als Fachanwalt für Unternehmen in Fragen zur Künstlersozialabgabe tun kann:

Expertise zur Künstlersozialabgabe

Als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht verfügt Dorothe Lanc über langjährige Erfahrungen in Fragen zur Künstlersozialabgabe und bietet hier ….

  • Beratung zur Künstlersozialabgabe, z.B. zu Auskunfts- und Meldepflicht, Betriebsprüfung, Bemessungsgrundlage 
  • Künstlersozialabgabe für Gesellschafter einer GmbH
  • Beratung zur Ausgleichsvereinigung
  • Vertretung im Anhörungsverfahren zur Künstlersozialabgabe
  • Vertretung im Widerspruchsverfahren zur Künstlersozialabgabe
  • Prozessführung gegen die Künstlersozialkasse, wegen z.B. unberechtigter oder überhöhter Forderungen zur Künstlersozialabgabe

Künstlersozialversicherung

Künstlersozialversicherung: Soziale Sicherheit und Schutz vor Altersarmut

Mit der Künstlersozialversicherung werden selbstständige Künstler und Publizisten in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einbezogen. Sie sind pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Mit der Einzahlung ihrer Beiträge haben sie im Fall einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf (vorgezogenes) Krankengeld. Sie können auch Pflegegeld z. B. für Reha-Maßnahmen beanspruchen. Und sie erwerben Rentenanwartschaften, sodass sie im Rentenalter eine Rente beziehen.

Weitergehende Informationen zur Künstlersozialversicherung, Anmeldebögen, Vordrucke, Formulare und Informationsschriften finden Sie auf der Internetseite der Künstlersozialkasse.

 

Reduzierte Beiträge für versicherte Künstler und Publizisten

Das Besondere: Die selbstständigen Künstler und Publizisten brauchen nur die Hälfte ihrer Beiträge zu zahlen. Sie sind damit ähnlich günstig gestellt wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte finanzieren die Kunst- und Publizistikverwerter (z.B. Verlage, Konzertdirektionen, Rundfunk, Fernsehen, Galerien, Werbeagenturen, Kunst- und Musikschulen) durch die Künstlersozialabgabe. Außerdem gibt der Bund einen Bundeszuschuss hinzu.

Selbständige Tätigkeit als Künstler oder Publizist

Wer in die Künstlersozialversicherung will, muss eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbstständig, erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.  Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Künstler oder Publizist einen Aufnahmeantrag bei der KSK stellen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist für die Frage, ob eine Tätigkeit als Kunst oder Handwerk einzustufen ist, nicht konstitutiv. Die Eintragung in die Handwerksrolle schließt die  die Künstlereigenschaft nicht zwingend aus. Umgekehrt bedeutet die Löschung in der Handwerksrolle nur, dass keine handwerkliche, sondern eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt wird.

Was ich als Fachanwalt für Künstler und Publizisten bei Fragen zur Künstlersozialversicherung tun kann:

Expertise zur Künstlersozialversicherung

Dorothe Lanc hat als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht einen umfassenden Erfahrungshintergrund im Künstlersozialversicherungsrecht bietet hier

  • Beratung zum Antragsverfahren zur Aufnahme in die Künstlersozialversicherung
  • Beratung zur Einkommensschätzung und eigenen Abgabepflicht im Falle der Beauftragung von Dritten
  • Beratung in Fragen zu Beitragshöhe, Kontrollen und Nachprüfung der KSK
  • Überprüfung der Voraussetzungen, ob ein Anspruch auf Aufnahme als Künstler in die Künstlersozialversicherung besteht
  • Beratung zur Abgrenzung der künstlerischen von der handwerklichen Tätigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in die KSK als Künstler
  • außergerichtliche Vertretung im Widerspruchsverfahren gegen die Künstlersozialkasse, z.B. bei ablehnendem Bescheid der KSK bzgl. der Aufnahme in die KSK
  • Prozessführung gegen die Künstlersozialkasse und die Deutsche Rentenversicherung, wie z.B. Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht oder – in Fällen des Ausschlusses – Klage auf Feststellung der weiteren Versicherungspflicht