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KI-Bildgeneratoren: Chance oder Bedrohung für Fotografen?

Zwei Buchstaben sind derzeit in aller Munde: KI – das Akronym für künstliche Intelligenz. 

Unter KI versteht man eine autonom lernende Software, die unter Einbeziehung von Daten komplexe Auswahlprozesse durchführt. Sie ist in der Lage, zu lernen und auf Basis des Gelernten autark Entscheidungen zu treffen. 
Für den Betrieb und die Weiterentwicklung einer KI sind Trainingsdaten eine notwendige Voraussetzung. Es handelt sich um aufbereitete Rohdaten in unterschiedlichen Formaten, wie z.B. Bilddateien. Sie werden in KI-Systeme eingespeist, damit die KI anhand dieser Daten das vorformulierte Ergebnis umsetzt. 
KI-gesteuerte Bildgeneratoren sind in den letzten Wochen in den Focus der Diskussion von Fotografen gerückt. Zu KI-Generatoren gibt es viele Fragen und leider nur wenige, zudem mitunter unbefriedigende Antworten.

Was machen KI-Bildgeneratoren?

KI-Technologien findet man u.a. auch im Bildbereich. Ihr Vorgehen ist gleichsam faszinierend wie beängstigend:
Bildgeneratoren wie Midjourney, Stable Diffusion, Dall-e u.a. tragen Milliarden von Informationen aus im Internet veröffentlichten Bildern einschließlich ihrer Meta-Daten zusammen, um ihre Algorithmen zu füttern. Sie lernen dabei die Bedeutung der Bildinhalte sprachlich zu verstehen und eine Beziehung zwischen Abbildung deren Bezeichnung herzustellen. User können dann mehrere Begriffe in den Bildgenerator eingeben, anhand derer der Bildgenerator ein neues Bild erzeugt. Dies ist mehr oder weniger zufällig und kann bei wiederholter Eingabe derselben Begriffe wiederum ganz anders aussehen.

Was bedeuten KI-Generatoren für den Berufsstand der Fotografen?

Der Einsatz von KI-Generatoren begründet eine Innovation, die im Internet veröffentlichten Fotografien einen ganz neuen, zusätzlichen wirtschaftlichen Stellenwert gibt. Denn neben ihrer bisherigen Nutzung zu Kommunikationszwecken, werden online veröffentlichte Fotos nunmehr auf eine ganz neue Art und Weise ausgewertet, indem sie KI-Generatoren trainieren. Die Nutzung von Fotos zu Trainingszwecken einer KI stellt damit eine ökonomische Ausbeutung dar, für die deren Bildurheber bisher weder eine Zustimmung erteilt noch eine Kompensation erhalten haben.
Später folgend droht womöglich der Existenzverlust vieler Fotografen. Denn viele Fotografen befürchten, dass sie überflüssig werden. Bisherige Kunden und Auftraggeber könnten womöglich anhand von KI-Bildgeneratoren rechtefreie Bilder aus ihrem Bildmaterial und dem unzähliger anderer Bildurheber erstellen. Fotografen haben daher ein Interesse daran, die Nutzung ihrer Fotos zum Training von KI-Systemen zu unterbinden. Bisher mangelt es aber diesbezüglich an tragfähigen Schutzkonzepten. 
Zwar wird mitunter argumentiert, es sei seit jeher existierende Praxis, dass Künstler sich von Werken anderer Künstler inspirieren ließen. Dazu setzten sie sich mit Werken fremden auseinander, betrachteten und analysierten sie, um daraus in der Folge eigene Werke zu schaffen. KI-Generatoren machten daher nichts anderes. Diese Auffassung verkennt jedoch einen wesentlichen Punkt: KI analysiert urheberrechtlich geschützte Werke im Wege von Machine Learning seelenlos unter Erfassung aller technisch beschreibbaren Details mit Akribie und exakter Präzision . KI entwickelt dabei keine menschliche Phantasie und Inspiration, um etwas Neues zu erschaffen. Vielmehr entnimmt KI den Gehalt der analysierten Werke, um dessen Versatzstücke – gleich einem Sampling – neu zusammenzufügen.

Dürfen fremde Werke zum Training von KI benutzt werden?

Eine der für Fotografen aktuell wohl wichtigste Frage ist, ob sie in ihrer Eigenschaft als Bildurheber und Lichtbildner in ihren Urheberrechten dadurch verletzt sind, dass KI-Systeme ihre im Internet veröffentlichen Fotos zum Training benutzen. Hierzu ist zunächst die Arbeit von KI-Bildgeneratoren weiter zu untersuchen:

Wie arbeitet, lernt und trainiert ein KI-Bildgenerator? 

Bildgeneratoren tragen mittels „Scraping“ Milliarden von Informationen aus im Internet veröffentlichten Bildern zusammen, um ihre Algorithmen zu füttern und zu trainieren. Web- bzw. Screen-Scraping bedeutet so viel wie aus dem Internet bzw. vom Bildschirm „kratzen“. Im Internet öffentlich zugängliche Drittinformationen, wie Bilder und dazugehörige Beschreibungen, werden gezielt durchsucht, analysiert, ausgelesen und für die anschließende Bildgenerierung strukturiert.
Mit Scraping-Technologien hat sich die deutsche Rechtsprechung bisher nur im Bereich des E-Commerce auseinandergesetzt. Dort ging es um Vergleichsportale für Flugreisen, Autokäufe etc. Solche Vergleichsportale werden auf Anfrage eines Nutzers tätig. Sie kratzen Daten und Preise aus den Websites der verschiedenen Anbieter ab und tragen sie zusammen.
Die Rechtsprechung diskutierte hierzu nur die Frage, ob die Rechte das Datenbankherstellers (§§ 87a ff UrhG) betroffen seien. Allerdings zielt dieses Recht nur auf den Investitionsschutz des Datenbankherstellers, da Datenbankhersteller keine Urheber i.S.v. § 7 UrhG sind. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob das Scraping die Rechte das Datenbankherstellers überhaupt verletzt.

Wie ist „Scraping“ urheberrechtlich zu bewerten?

Bildgeneratoren beschäftigen sich mit Fotos und Bildern. Deren Urheber sind Fotografen und Künstler. Bei der Frage, ob deren Urheberrechte verletzt werden, ist zunächst einmal zu untersuchen, wie das Scraping technisch erfolgt. Nur wenn dabei urheberrechtlich geschützte Werke kopiert bzw. Teile daraus entnommen werden, könnte darin eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung bestehen.

Nur analysieren und aufbereiten von Informationen?

Betrachtet und analysiert die KI diese Bilder hingegen nur, um Merkmale zu erfassen und Muster zu errechnen, kann man dies anhand des geltenden Urheberrechts nicht verbieten. Denn computerbasierte Analysen sind keine urheberrechtlich relevanten Handlungen. Sie betreffen nur den faktischen Informationswert, der in einem Bild enthalten ist. Und Informationen selbst sind nicht durch das Urheberrecht geschützt. Denn Informationen sollen gemeinfrei bleiben, um der öffentlichen Diskussion und gesellschaftlichen Fortentwicklung zu dienen. Urheberrechtlich geschützt ist immer nur das Werk in seiner Gesamtheit sowie seiner Schöpfungshöhe, also die Aufbereitung der Information in ihrer konkreten Zusammenstellung.

Oder Kopieren ganzer Werke?

Aber selbst wenn die KI Kopien anfertigte, wären nur solche Handlungen urheberrechtlich relevant, die sie zur Vorbereitung der automatisierten Auswertung vornimmt und dabei geschützte Werke nutzt. Denn nur wenn das Ausgangsmaterial selbst urheberrechtlich geschützt ist, kann eine urheberrechtlich relevante Handlung vorliegen. Nur wenn ein Werk i.S.d. UrhG vorliegt, gibt es dazu einen Urheber, der in seinen Rechten verletzt sein könnte. Keine urheberrechtlich relevante Handlung liegt also etwa dann vor, wenn reine Daten in Form von Sachinformationen, nicht aber der geistig-schöpferische Inhalt der analysierten Digitalisate genutzt wird.
Umgekehrt werden aber oftmals ganze urheberrechtlich geschützte Werke in ein analysefähiges Digitalisat umgewandelt, was üblicherweise durch Vervielfältigungen erfolgt. Dies kann etwa dann notwendig sein, um die unterschiedlichen Dateiformate anzugleichen, die Inhalte in einen maschinenlesbaren Text umzuwandeln sowie zu kategorisieren, einen Daten-Korpus zu bilden und diese Informationen später algorithmisch zu analysieren. 
Da es unterschiedliche Analysemethoden gibt, die mitunter auch ohne solche Vervielfältigungen auskommen, wäre zunächst immer en Detail zu prüfen, wie der KI-Bildgenerator seine Informationen gewinnt und ob dabei Vervielfältigungen angefertigt werden.

Ist die Arbeit eines KI-Bildgenerators durch Text-/Data Mining erlaubt?

Selbst wenn aber KI-Bildgeneratoren Bilder in urheberrechtlich relevanter Weise kopieren und nutzen, kann eine solche Handlung im Zuge des sog. Text- und Data Mining (TDM) erlaubt sein. Das Gesetz unterscheidet dabei nach dem allgemeinen TDM (§ 44b UrhG) und dem TDM für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG).
TDM bezeichnet die Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Voraussetzung hierfür sind die umfangreiche Vervielfältigung und Strukturierung großer Text- und Datenmengen. Die dafür häufig eigens entwickelte Software ermittelt beispielsweise statistische Häufigkeiten oder Verbindungen, strukturiert die gewonnenen Inhalte und ermöglicht so eine wissenschaftliche Analyse sowie Bewertung. 

Allgemeines Text- und Data Mining für jedermann § 44b UrhG

Das allgemeine TDM für jedermann wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.3.2021 neu in das UrhG eingefügt. Danach sind Vervielfältigungen ohne die Erlaubnis des Urhebers dann zulässig, wenn sie von rechtmäßig zugänglichen Werken angefertigt wurden. Es muss also eine Nutzungslizenz für die gewünschten Nutzungszwecke vorliegen oder der Zugang, wie z.B. im Internet, allgemein frei zugänglich sein. Außerdem sind die Vervielfältigungen zu löschen, wenn sie für das TDM nicht mehr erforderlich sind. TDM ist nach dieser Vorschrift für jedermann und auch für kommerzielle Nutzungen erlaubt.
Allerdings steht das allgemeine TDM unter einem Nutzungsvorbehalt. TDM ist dann nicht erlaubt, wenn der Rechtsinhaber festlegt, dass sein Werk nicht für das TDM vervielfältigt werden darf (§ 44 b Abs. 3 UrhG). Dabei muss der Nutzungsvorbehalt bei im Internet veröffentlichten Werken in „maschinenlesbarer Form“ erfolgen. Die Crux dabei ist: Was genau unter „maschinenlesbarer Form“ zu verstehen ist, sagt der Gesetzgeber nicht. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass der Nutzungsvorbehalt „in einer Weise erfolgen müsse, die den automatisierten Abläufen beim Text und Data Mining angemessen ist.“ Ferner bezwecke die Regelung, „bei online zugänglichen Inhalten sicherzustellen, dass automatisierte Abläufe, die typisches Kriterium des TDM sind, tatsächlich auch automatisiert durchgeführt werden können“ (BT-Drs. 19/27426, 89). Danach soll jede digital hinterlegte Information als Vorbehalt ausreichen, die in einem Internetstandard für Text codiert und der auf der Website der zu analysierenden Inhalte in Textform zu finden ist. Mithin wären „maschinenlesbar“ Lizenzbestimmungen, Nutzungsbestimmungen, AGB oder anderen Rechtstexte (beispielsweise im Impressum), die in einem HTML-kompatiblen Textformat auf der Website abgelegt sind. 

Text- und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, § 60d UrhG

Text und Data Mining zu Forschungszwecken wurde schon im Zuge Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetzes 2017 aufgrund der europäischen Info-Soc-Richtlinie eingeführt. In der Gesetzesnovelle 2021 erfolgten sodann Anpassungen, um mit den Voraussetzungen der europäischen DSM-RL im Einklang zu sein.
Mit dieser Vorschrift möchte der Gesetzgeber das Potential, welches sich aus der technischen Analysemethode für TDM ergibt, für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nutzbar machen. Wissenschaft, Forschung und Bildungseinrichtungen will der Gesetzgeber also privilegieren.
TDM für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ohne die Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn die Werke rechtmäßig zugänglich sind und die Nutzung der wissenschaftlichen Forschung dient. Berechtigt sind nur Forschungsorganisationen und einzelne Forscher, sofern sie keine kommerziellen Zwecke verfolgen und außerdem Bibliotheken sowie Museen. Hier kann der Rechtsinhaber kein Nutzungsverbot aussprechen.

TDM als gesetzlich erlaubte Nutzung

Das TDM ist im UrhG unter dem Abschnitt der gesetzlich erlaubten Nutzungen geregelt. Dies bedeutet, dass der Urheber an seinem Werk keine uneingeschränkten Rechte besitzt. Vielmehr muss er Nutzungen, die im Interesse der Allgemeinheit sind, akzeptieren. Teilweise sind diese Nutzungen vergütungsfrei. Für andere dieser Nutzungen kann dem Urheber als Kompensation ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zustehen, den Verwertungsgesellschaften für ihn wahrnehmen. 
Hinsichtlich des TDM besteht derzeit kein gesetzlicher Vergütungsanspruch. Fotografen erhalten daher keine Kompensation, wenn ihre Fotos im Zuge des TDM als erlaubte Nutzung zu KI-Trainingszwecken dienen.

Sind KI-generierte Bilder urheberrechtlich geschützt?

Umgekehrt stellt sich die Frage, ob durch KI generierte Bilder urheberrechtlich geschützt sein können. Aus Sicht der Nutzer, wie z.B. Werbeagenturen, Kommunikationsabteilungen und Direktkunden, ist diese Frage besonders interessant. Denn wären solche Bilder nicht urheberrechtlich geschützt, müssten Verwerter keine Nutzungsrechte beim Rechteinhaber einholen und keine Nutzungsbegrenzungen einhalten. Sie können mit KI-generierten Bildern – jedenfalls in urheberrechtlicher Hinsicht – relativ sorglos und frei agieren.
Hierzu muss man wissen, dass das grundrechtlich fundierte Urheberrecht ein Schutzrecht für menschlich-geistiges Schaffen ist. Es fußt auf dem Gedanken, dass nur der Urheber eines Werks Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) beanspruchen kann. Urheber kann aber nur derjenige sein, der dieses Werk persönlich und durch einen geistigen Schöpfungsakt erschaffen hat. Mithin können nur Menschen, nicht aber Tiere oder Maschinen, ein solches Werk erschaffen – selbst, wenn deren Leistungsergebnisse im Einzelfall aussehen, als seien sie durch einen Menschen erschaffen worden.

Mittels KI oder von KI erschaffen?

Die Schlussfolgerung, dass KI-Leistungsergebnisse daher nicht urheberrechtlich geschützt seien, ist aber voreilig und auch undifferenziert. Vielmehr wird man unterscheiden müssen, ob ein Kunstwerk von einem Menschen unter seinem steuernden Einfluss auf den Schaffensprozess mittels KI erschaffen wurde oder ob es sich um ein Ergebnis handelt, das allein aus einer Maschine stammend von KI erschaffen wurde. 
Ist der Einfluss eines Menschen auf den Gestaltungsprozess so bestimmend, dass ihm das Leistungsergebnis noch zugerechnet werden kann, kann ein solches KI-Kunstwerk gleichwohl urheberrechtlich geschützt sein. Der menschliche Anteil muss dafür aber so hoch sein, dass die KI während des menschlichen Schöpfungsprozesses eher als Hilfsmittel diente und die KI das Ergebnis nicht selbst autonom, ohne menschliche Einflussnahme erstellte. Wo genau die Grenze zwischen urheberrechtlich schutzfähiger menschlicher, rechner-assistierter Gestaltung einerseits und technisch autonom erstelltem, rechner-generiertem Maschinenerzeugnis andererseits zu ziehen ist, ist bisher nicht abschließend geklärt und wird auch immer im Einzelfall zur beurteilen sein. 

Da man es den Bildern mitunter nicht ansehen kann, ob sie mittels KI durch einen Menschen oder ausschließlich nur von KI erzeugt wurden, ist Vorsicht im Umgang mit solchen Bildern geboten. Denn ist ein Bild mittels KI durch einen Menschen erschaffen worden, bestehen daran die bekannten Urheberrechte. Die Bildnutzung ohne die Erlaubnis des Urhebers wäre dann eine Urheberrechtsverletzung.

Kann es zu Urheberrechtsverletzungen durch KI kommen?

Fotografien, die ein Menschen erschaffen hat, sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Ahmt ein KI-Bildgenerator ein solches von Menschenhand erschaffenes Foto nach, kann hierin eine urheberrechtswidrige Bearbeitung oder Umgestaltung liegen.
Allerdings reicht es dazu nicht aus, Stil, Machart und Manier, wie etwa der pastose, schwungvolle Farbauftrag eines van Goghs oder das Licht-Schatten-Farb-Spiel des Impressionisten Monet, zu übernehmen. Denn Stil, Machart und Manier sind urheberrechtlich nicht geschützt. Es wird vielmehr – wie bei Nachahmungen allein durch Menschenhand bisher auch – immer auf eine Einzelfallbewertung hinauslaufen. Innerhalb dieser ist zu prüfen, ob das mittels KI oder autonom von KI geschaffene Werk genügend Abstand zum Ursprungswerk hält oder ob eine rechtswidrige Bearbeitung bzw. Umgestaltung vorliegt.

Wie können Fotografen sich gegen die Nutzung ihrer Bilder durch KI wehren?

Soweit es darum geht, sich gegen die Nutzung der eigenen Fotos zu Trainingszwecken für KI-Bildgeneratoren zu wehren, haben Fotografen derzeit leider nur sehr beschränkte Möglichkeiten:

Nutzung widersprechen

Fotografen können der Nutzung ihrer Fotos für Zwecke des Text- und Data Mining widersprechen. Allerdings muss dies wie o.a. in „maschinenlesbarer Form“ geschehen, wenn sie ihre Fotos im Internet veröffentlichen. Dazu sollen entsprechende Formulierungen in AGB, Impressum, Nutzungsbedingungen etc. ausreichen. Das dürfte aber nur insoweit helfen, als dass Fotografen ihre Fotos auf ihren eigenen Websites veröffentlichen. Sehr viel mehr Fotos werden aber auf den Websites ihrer Kunden veröffentlicht. Hier stellt sich die Frage, ob Fotografen ihre Kunden dazu verpflichten können, ihrerseits ein Nutzungsverbot auf ihren Websites auszusprechen.
Womöglich könnte es daher sinnvoll sein, dass Fotografen in den Exif-Daten ihrer Fotos direkt ein Nutzungsverbot für KI-Trainingszwecke vermerken. Die Frage ist allerdings, ob der Gesetzgeber dies für ausreichend erachtet.
Auch generell ist bei solchen in AGB, Impressum, Nutzungsbedingungen und sonst wo auf Websites veröffentlichen Nutzungsverboten fraglich, ob KI-Generatoren diese überhaupt beachten werden.

Check und Opt-out über www.haveibeentrained.com

Über die Website www.haveibeentrained.com können Fotografen prüfen, ob KI-Bildgeneratoren ihre Fotos zu Trainingszwecken genutzt haben. Außerdem können Fotografen dort ein „opt-out“ für das jeweilige Foto erklären, sodass es aus dem KI-Pool entfernt wird.
Nachteil: die Recherche dauert lange und in Anbetracht dessen, dass Profifotografen über die Jahre tausende Bilder im Internet veröffentlichen, mündet dies in eine Sisyphos-Arbeit, die kaum zu bewältigen ist.

Klage erheben

Erste Klagen gegen die Nutzung von Bildern durch KI-Technologien sind bereits in den USA und Großbritannien anhängig. Diese sind zwar interessant zu verfolgen. Aber aufgrund der territorialen unterschiedlichen Rechtssysteme können solche Urteile nicht auf das europäische bzw. deutsche Recht übertragen werden. 
Nach deutschem Recht kann nur derjenige Klage erheben, der aktivlegitimiert ist. Dies kann nur der Fotograf oder Rechtsinhaber sein, der in seinen (Urheber-)Rechten verletzt ist. Außerdem hat er nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die behauptete Urheberrechtsverletzung zu beweisen. Er müsste also zunächst einmal nachweisen, dass ein Bildgenerator ein konkretes genutzt hat. Hierdurch müsste es außerdem zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen sein, z.B. dass eine KI trotz seines maschinenlesbaren Nutzungsverbots das Bild nutzte oder dass ein KI-Bildgenerator sein ursprüngliches Werk nachahmte. 
Mithin sind also einige rechtliche Hürden zu nehmen, bevor ein Fotograf seine Ansprüche auf dem Klageweg für sich erfolgreich durchsetzen kann.

Was ist das Fazit zum Einsatz von KI-Generatoren?

Dass KI-Bildgeneratoren im Internet veröffentlichte Fotos neuerdings zu Trainingszwecken nutzen, gibt ihnen eine ganze neue Bedeutung und Funktion. In wirtschaftlicher Hinsicht empfinden viele Fotografen das Vorgehen von KI-Bildgeneratoren als Ungerechtigkeit und Ausbeutung ihres urheberrechtlich geschützten Bildmaterials. Denn sie haben dem weder zugestimmt , noch dafür eine Entschädigung erhalten. Sie, die als Urheber gegenüber den Verwertern ohnehin in der ewig schwächeren Verhandlungsposition sind, geraten weiter ins Hintertreffen. Sie haben das Nachsehen – obwohl das Urheberrecht genau das eigentlich verhindern will. Schließlich fußt das Urheberrecht auf dem Prinzip, dass der Urheber selbst und allein die Früchte aus der Verwertung seines Werkes ziehen und eine angemessen Vergütung erhalten soll. Genau dieses Prinzip wird hier durch den vergütungsfreien, erlaubten Einsatz von KI-Technologieren konterkariert.

Der europäische Gesetzgeber ist gefragt

Der europäische Gesetzgeber mag – als er vor vielen Jahren das TDM zuließ und den europäischen Mitgliedsstatten im Zuge der InfoSoc-RL zur Umsetzung aufgab, nicht vorhergesehen haben, dass er damit die Büchse der Pandora öffnete. Schließlich waren die heutigen KI-Technologieren damals noch nicht bekannt. Es bleibt aber abzuwarten, ob er auf die gegenwärtige Situation reagieren und neue Richtlinien zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken durch KI-Systeme schaffen wird.
Das Gesetzgebungsverfahren ist – bedingt durch die europarechtliche Hierarchie, ein langsamer, schwerfälliger Dinosaurier und reagiert ohnehin nur zeitlich verzögert und daher stets verspätet auf neue Technologien. Denn europäische Richtlinien müssen erst in Brüssel entwickelt werden, ehe sie der nationale Gesetzgeber dann in nationales Recht umsetzt. Bis dahin können noch einige Jahre ins Land ziehen.

AI Act der EU

Derzeit arbeitet man in Brüssel gerade erst an einer EU-Verordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz. Sie soll sicherstellen, dass KI-Systeme, die in der EU verwendet werden, sicher, transparent, ethisch, unparteiisch und unter menschlicher Kontrolle sind. Man erwartet, dass sie frühestens 2025 oder 2026 in Kraft tritt.

Andere rechtliche Ansätze

Ebenso diskutiert man, ob sich – neben dem Urheberrecht – aus anderen Gesetzen Schutzmöglichkeiten von Trainingsdaten herleiten lassen, wie etwa dem Wettbewerbsrecht, Geheimnisschutzgesetz oder Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Allerdings sind auch diese Überlegungen bisher ergebnislos und hierzu bisher noch keine Rechtsprechung bekannt.

Hoffen auf Hilfe aus der Tech-Branche

Bis aber irgendwann vielleicht rechtliche Lösungsergebnisse vorliegen, ist aber Tech-Branche ,wie z.B. Kamera-Hersteller und Software-Entwickler, gefragt, mit ebenfalls neuen Technologien zu antworten, die das Verwerten von Bildern durch KI-Systemen erschweren oder gar unmöglich machen. 

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