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Künstlersozialabgabe 2015: Darauf sollten Sie vorbereitet sein

01.01.2015

veröffentlicht in Profifoto – Magazin für professionelle Fotografie – 1-2/2015

Zum 01.01.2015 tritt die Reform des Künstlersozialversicherungsgesetzes in Kraft. Nicht nur Fotografen, sondern alle Unternehmen müssen auf sich auf Änderungen einstellen und sollten vorbereitet sein. Denn es werden rund 400.000 Unternehmen auf ihre Künstlersozialabgabepflicht hin geprüft werden. Jedes Unternehmen, das Leistungen von selbständigen Kreativen im Wert von mehr als € 450.- verwertet, kann zur Zahlung der Künstlersozialabgabe herangezogen werden.

Der lückenhafte oder fehlende soziale Schutz, unregelmäßige Auftragslagen, schwankende Einkünfte und drohende Armut im Alter sind kennzeichnend für die berufliche und soziale Situation vieler freischaffender Fotografen und sonstiger Kreativer. Um diese Situation etwas abzufedern, hat sich der Gesetzgeber seinerzeit zum Tätigwerden veranlasst gesehen: Seit dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) im Jahr 1983 sind derzeit rund 180.000 selbständige Künstler und Publizisten in der Künstlersozialkasse (KSK) mit Sitz in Wilhelmshaven sozialversichert. Die KSK ist selbst kein Versicherungsträger, jedoch stellt sie die Versicherungspflicht der Kreativen fest, erhebt die Versicherungsbeiträge und bezuschusst diese durch Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe sowie des Bundeszuschusses.

Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherungen und bietet diesem Personenkreis Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Freiberuflich tätige Künstler und Publizisten genießen also einen ähnlichen sozialen Schutz wie Arbeitnehmer. Denn KSK-Versicherte zahlen – wie Arbeitnehmer – nur 50 % der Beiträge für Kranken-, Pflege und Rentenversicherung. Die übrigen 50 % – also der Anteil, der im Angestelltenverhältnis der Arbeitgeberanteil wäre – wird neben dem Bundeszuschuss (20%) maßgeblich durch die Künstlersozialabgabe (30%) finanziert.

Zur Zahlung der Künstlersozialabgabe sind – neben den typischen Verwertern wie Galerien, Theatern, Verlagen etc. (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-9 KSV) und Eigenwerbern (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG) – alle Unternehmer verpflichtet, die „nicht nur gelegentlich“ Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten verwerten (§ 24 Abs. 2 KSVG).

Für selbständige Fotografen ergibt sich hier eine Doppelstellung: Einerseits können sich freiberuflich, künstlerisch tätige Fotografen KSK-versichern und die o.g. Vorzüge der Versicherung genießen. Andererseits können Fotografen auch als Verwerter fremder selbständiger künstlerischer Leistungen auftreten und damit zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden. Diese Situation ergibt sich immer dann, wenn Fotografen ihrerseits selbständige Künstler, wie z.B. Stylisten, Visagisten, Bildbearbeiter etc., zum Gelingen ihrer Fotoproduktion beauftragen.

Die zum 01.01.2015 in Kraft tretende Reform des Gesetzes mit dem sperrigen Namen betrifft die Regelungen über die Künstlersozialabgabe. Diese kletterte von 3,9 % im Jahr 2012 aktuell auf 5,2 %. Um einen weiteren deutlichen Anstieg zu vermeiden und die Akzeptanz für das System der Künstlersozialversicherung nicht zu gefährden, sah der Gesetzgeber sich zu einer Reform des KSVG veranlasst.

Teil dieser Reform sind verschärfte Prüfungen der Unternehmen. Waren in der Vergangenheit jährlich nur 70.000, meist typische kunstverwertende Unternehmen auf ihre Abgabepflicht hin geprüft worden, sollen sich zukünftig 400.000 Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen einer Prüfung unterziehen. Durch die schärferen Kontrollen sollen mehr abgabepflichtige Unternehmen dekuvriert werden. Denn viele Unternehmen entziehen sich bewusst ihrer Abgabepflicht oder wissen nicht, dass sie zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind. Letztendlich erhofft man sich so deutlich höhere Einnahmen, um sodann den Prozentsatz der Künstlersozialabgabe wieder sinken zu lassen.

Die Unternehmensprüfungen werden durch den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) durchgeführt. Daneben bekommt die KSK ab 2015 ebenfalls ein eigenes Prüfrecht und eine Aufstockung ihres Personalbestandes für diese Prüfungen. Für Einziehung der Künstlersozialabgabe bleibt die KSK weiterhin zuständig.

Ergänzt wird die KSVG-Reform durch Einführung einer 450-Euro-Bagatellgrenze, bei deren Überschreitung jedes Unternehmen abgabepflichtig wird.

In der Vergangenheit war unklar, wann Eigenwerber und sonstige Unternehmen, die nicht zu den typischen Kunstverwertern zählen, zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet waren. Denn nach der bisherigen diffusen Gesetzesformulierung waren solche Unternehmen nur dann abgabepflichtig, wenn sie „nicht nur gelegentlich“ Aufträge an freiberufliche Kreative vergaben. In der Praxis war es bisher schwierig abzugrenzen, unter welchen Umständen dieser Tatbestand erfüllt und der Unternehmer damit abgabepflichtig war.

Der Gesetzgeber hat diese Unklarheit jetzt beseitigt, indem er nun in § 24 Abs. 3 KSVG eine Bagatellgrenze von € 450.- klar definiert. Zahlt ein Fotograf oder sonstiger Unternehmer ein Entgelt von mehr als € 450.- an einen selbständigen Kreativen pro Kalenderjahr, liegt eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragsvergabe vor. Dies hat zur Folge, dass der Auftraggeber zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.

Nicht nur Fotografen, sondern alle Unternehmer sollten auf die Folgen der Reform vorbereitet sein: Jährlichen Zahlungen an selbständige Künstler sollten im Auge behalten werden. Denn die Bagatellgrenze von € 450.- ist schnell überschritten. Die Wahrscheinlichkeit, auf seine Künstlersozialabgabepflicht hin geprüft und zur Zahlung der Künstlersozialabgabe herangezogen zu werden, steigt. Jeder Unternehmer sollte über entsprechende Liquidität verfügen, um die Abgabe zahlen zu können. Denn der Abgabesatz  bleibt auch im Jahr 2015 mit 5,2% relativ hoch. Erst ab 2016 rechnet man frühestens mit einem Sinken des Abgabesatzes.

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