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Olympia und die Fotografie

01.06.2015

veröffentlicht in Profifoto – Magazin für professionelle Fotografie – 6/2015

Deutschland bewirbt sich mit Hamburg um der Olympischen Spiele 2024. Olympia ist Fotografen dann ein Thema, wenn sie sich künstlerisch oder journalistisch mit diesem Event beschäftigen oder im Bereich der Werbefotografie tätig sind. Viele wissen nicht, dass bei der Nutzung der olympischen Zeichen rechtliche Fallen lauern können.

Im März 2015 hat sich Hamburg als Bewerberstadt für die Olympischen Spiele 2024 erfolgreich gegen Berlin durchgesetzt. Bevor aber im Frühjahr 2016 das Internationale Olympische Komitee (IOC) entscheidet, welche Bewerber den Status eines Kandidaten erhalten und sodann im Sommer 2017 endgültig entschieden wird, in welcher Stadt die Sommerspiele ausgetragen werden, stimmen im September dieses Jahres Hamburgs Bürger über die Bewerbung ihrer Hansestadt ab. Für manch einen Fotografen mag das Anlass sein, sich mit der Bewerbung Hamburgs – sei es als Befürworter oder Kritiker der Spiele – durch die Anfertigung freier Arbeiten künstlerisch auseinanderzusetzen. Fotojournalisten wollen über das Ereignis berichten. Fotografen aus dem Bereich der Werbefotografie werden hier und da Auftraggeber haben, die mit dem Wunsch an sie herantreten, die olympischen Zeichen in ihre Aufnahmen einzubinden. Schließlich ist dieses mediale und immer wiederkehrende Großereignis ein idealer Aufhänger für Werbung und Marketing. Alle diese Fotografen werden daher kaum umhinkommen, die olympischen Zeichen in ihren Arbeiten abzubilden. Was viele von ihnen nicht wissen: wer die olympischen Zeichen für Werbung oder Kunst ohne die Zustimmung des Nationalen Olympischen Komitees (NOC) für Deutschland bzw. IOC nutzt, riskiert unter Umständen eine Abmahnung und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

Denn es gibt ein „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ – kurz: Olympiaschutzgesetz (OlympSchG). Danach dürfen sowohl die olympischen Ringe als die olympischen Bezeichnungen („Olympiade“, „Olympia“ oder „olympisch“)  nur unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen genutzt werden. Emblem und olympische Bezeichnungen sind einer Marke ähnlich geschützt. Das Gesetz trat 2004 in Kraft. Hintergrund war, dass sich Leipzig und Rostock seinerzeit für die Austragung der Sommerspiele 2012 beworben hatten. Im Vorfeld dieser Bewerbung hatte das IOC zu verstehen gegeben, dass die Olympischen Spiele künftig nur an solche Staaten vergeben würden, in denen die ausschließliche Vermarktung der olympischen Symbole und Bezeichnungen durch das IOC sichergestellt sei. Hierauf reagierte der deutsche Gesetzgeber und schuf das OlympSchG. Danach steht das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen dem NOC bzw. IOC zu (§ 2 OlympSchG). Jede unbefugte Verwendung der olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr, durch die eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen oder durch die die Wertschätzung der Olympischen Spiele ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, ist untersagt (§ 3 Abs. 1, 2 OlympSchG).

In der ersten höchstrichterlichen Entscheidung zu diesem Gesetz hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15.05.2014 (Az. I ZR 131/13) für den Bereich der Werbung entschieden, dass die Begriffe „Olympia“ und „olympisch“ zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören. Zwar seien sowohl das olympische Emblem als auch die olympischen Bezeichnungen durch § 3 OlympSchG explizit geschützt. Jedoch sei insbesondere in § 3 Abs. 2 OlympSchG gerade kein grundsätzliches Verwendungsverbot der olympischen Bezeichnungen niedergelegt.  Unternehmen dürften diese daher auch in ihren Werbeslogans verwenden, wenn sie nicht offizieller Sponsor der olympischen Spiele seien und keine konkreten Anhaltspunkte für einen unzulässigen Imagetransfer vorlägen. Entscheidend sei die Wertschätzung, die den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung entgegengebracht werde. Ein Gesetzesverstoss liege nur dann vor, wenn durch die Verwendung ein Imagetransfer stattfände, der den Zielen der Olympischen Bewegung zuwider laufe. Dafür wiederum müsse durch die Werbung die Wertschätzung, die den Olympischen Spielen oder der Bewegung zukomme, auf die beworbene Ware oder Dienstleistung übertragen werden. Dies sei im jeweiligen Einzelfall anhand konkreter Anhaltspunkte zu belegen. Ursprung dieses Rechtsstreits war, dass ein Unternehmen Kontaktlinsen vertrieb und während der olympischen Spiele 2008 in Peking mit den Werbeslogans „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ für seine Produkte warb. Gegen diese Werbung war der Deutsche Olympische Sportbund e.V. vorgegangen.

Anders kann es sich im Bereich der Fotografie verhalten. Denn die strengen Vorgaben des § 3 Abs. 1, 2 OlympSchG gelten hier nur bedingt. Sie werden durch § 3 Abs. 3 OlympSchG eingeschränkt. Danach dürfen die olympischen Zeichen für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür verwendet werden, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.

Da Fotos urheberrechtlich geschützte Werke sind, dürfen die olympischen Zeichen dann in ihnen abgebildet werden, wenn sie die Spiele oder den olympischen Gedanken thematisieren. Jedoch ist hinsichtlich der einzelnen Aufnahme zu differenzieren:

Werden die olympischen Ringe in einem Foto abgebildet, das sodann z.B. für die Bewerbung eines Produkts eingesetzt wird, kann dies zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem NOC bzw. IOC führen. Denn im geschäftlichen Verkehr darf das olympische Emblem nicht ohne Zustimmung für Werbung benutzt werden (§ 3 Abs. 1 OlympSchG).

Auch Zeichen, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, dürfen nicht ohne weiteres in einem Bild gezeigt werden. Denn besteht wegen dieser Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen, oder die Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder könnte hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden, dürfen auch diese ähnlichen Zeichen nicht ohne Zustimmung abgebildet werden. Sonst kann auch hier ein Rechtsstreit drohen.

Ist die Fotografie hingegen künstlerischer Natur und wird sie nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet, kann dies zulässig sein, wenn in der Fotografie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Olympia erkennen lässt. Ungewiss und bisher von der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, wann und unter welchen Umständen eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem olympischen Thema den gesetzlichen Anforderungen genügen soll.

Fotojournalisten, die über das Ereignis berichten, dürften die  olympischen Zeichen wohl zu Zwecken der Berichterstattung nutzen. Eine solche journalistische Berichterstattung dürfte grundsätzlich nicht dem geschäftlichen Verkehr zuzuordnen sein. Sofern die olympischen Zeichen hier abgebildet werden, dürfte das Nutzungsverbot des OlympSchG hier also nicht eingreifen.

Fazit: Im Bereich der Werbefotografie ist Vorsicht im Umgang mit den olympischen Zeichen geboten. Hier ist die beabsichtigte Werbung vorab juristisch genau zu prüfen. Bei künstlerischen, freien Fotoarbeiten sollte ebenfalls sensibel geprüft werden, ob sich die Aufnahme mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.

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